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§ 64 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung



Hat die zuständige Behörde das Kulturgut, über dessen Rückgabe das Gericht zu entscheiden hat, nach § 33 sichergestellt, so ist in der gerichtlichen Entscheidung über die Rückgabe auch über die Kosten zu entscheiden, die der zuständigen Behörde durch die Sicherstellung entstanden sind.



 

Zitierungen von § 64 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 KGSG Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen
... entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates. § 64 ist entsprechend ...