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§ 68 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates



(1) 1Der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat kann von den Personen, die Kulturgut unrechtmäßig verbracht haben oder die die unrechtmäßige Verbringung von Kulturgut veranlasst haben, Erstattung der aus dem Rückgabeverfahren entstandenen Kosten fordern. 2§ 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.



 

Zitierungen von § 68 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 KGSG Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe
... trägt die Person, der der Gewahrsam entzogen worden ist. Die §§ 66 bis 68 bleiben unberührt. Die zuständige Behörde setzt den zu erstattenden ...