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§ 68 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates
§ 68 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat kann von den Personen, die Kulturgut unrechtmäßig verbracht haben oder die die unrechtmäßige Verbringung von Kulturgut veranlasst haben, Erstattung der aus dem Rückgabeverfahren entstandenen Kosten fordern. 2§ 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Zitierungen von § 68 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 KGSG Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe
... trägt die Person, der der Gewahrsam entzogen worden ist. Die §§ 66 bis 68 bleiben unberührt. Die zuständige Behörde setzt den zu erstattenden ...
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