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§ 69 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 69 Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten
§ 69 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeführt worden ist, macht im jeweiligen Mitgliedstaat nach dessen Vorschriften die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut vor der unrechtmäßigen Ausfuhr dauerhaft befand, geltend. 2Ist der Ort der letzten dauerhaften Belegenheit des Kulturgutes im Bundesgebiet nicht feststellbar, so macht die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde den Anspruch geltend.
(2) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde setzt die zuständige zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis, dass sie Klage auf Rückgabe des betreffenden Kulturgutes erhoben hat.
Zitierungen von § 69 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 KGSG Nationales Kulturgut
... die Rechtsfolgen des Verzichts auf den Schutz als nationales Kulturgut nach den §§ 69 und 70 zu unterrichten. Dieser Schutz endet mit der Kündigung oder mit dem Ablauf ...
§ 71 KGSG Kosten
... (2) Die Bundesbehörde, die den Rückgabeanspruch nach den §§ 69 , 70 geltend macht, setzt den zu erstattenden Betrag durch Bescheid ...
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