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§ 73 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 73 Rechtsverbindliche Rückgabezusage



(1) 1Wird Kulturgut aus dem Ausland für eine öffentliche Ausstellung oder für eine andere Form der öffentlichen Präsentation, einschließlich einer vorherigen Restaurierung für diesen Zweck, oder für Forschungszwecke an eine Kulturgut bewahrende oder wissenschaftliche Einrichtung im Bundesgebiet vorübergehend ausgeliehen, so kann die oberste Landesbehörde im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde eine rechtsverbindliche Rückgabezusage für die Aufenthaltsdauer des Kulturgutes im Bundesgebiet erteilen. 2Die Rückgabezusage darf höchstens für zwei Jahre erteilt werden.

(2) 1Für die Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage ist die oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in dem der Entleiher seinen Hauptsitz hat. 2Bei mehreren Leihorten ist die Behörde des ersten Leihortes zuständig.

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Zitierungen von § 73 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 75 KGSG Verlängerung
... Aufenthalt im Bundesgebiet auf bis zu vier Jahre verlängert werden. (2) § 73 Absatz 2 ist entsprechend ...
§ 91 KGSG Ausschluss abweichenden Landesrechts
... den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen ...