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§ 77 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten



(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, nach landesrechtlichen Regelungen zum Schutz beweglichen Kulturgutes, nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft, die Verbote und Beschränkungen enthalten, sowie

2.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(2) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 77 KGSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 40 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 77 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78 KGSG Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde (vom 26.11.2019)
... der Länder übermitteln, soweit dies erforderlich ist, damit diese Behörde ihre in § 77 genannten Aufgaben erfüllen kann. (2) Öffentliche Stellen haben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 40 2. DSAnpUG-EU Änderung des Kulturgutschutzgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie folgt gefasst: „§ 77 Verarbeitung von Informationen ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie folgt gefasst: „ § 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten". 2. ... Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten". 2. § 77 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten". b) ...