Tools:
Update via:
§ 82 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
§ 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten
§ 82 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der zuständigen Zollstelle ist Kulturgut anzumelden, das
- 1.
- unmittelbar aus einem Drittstaat eingeführt werden soll und zur Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat einer Genehmigung durch diesen Staat bedarf oder
- 2.
- in einen Drittstaat ausgeführt werden soll und zur Ausfuhr aus dem Binnenmarkt einer Genehmigung nach diesem Gesetz oder nach einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten, unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union bedarf.
(2) 1Die Anmeldung hat die Person vorzunehmen, die das Kulturgut einführt oder ausführt. 2Bei der Anmeldung sind die für die Einfuhr oder Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente vorzulegen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Zollstelle ist das anmeldepflichtige Kulturgut vorzuführen.
Zitierungen von § 82 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 84 KGSG Bußgeldvorschriften
... ist, eine dort verlangte Unterlage nicht mit sich führt oder 2. entgegen § 82 Absatz 3 Kulturgut nicht oder nicht rechtzeitig vorführt. (3) Die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12152/a200399.htm