Tools:
Update via:
Änderung § 86 KGSG vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 VermAbschRÄndG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des KGSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 86 KGSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 86 KGSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 13 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 86 Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut | |
(Text alte Fassung) (1) Kulturgut, das nach § 85 der Einziehung oder dem Verfall unterliegt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verwertet werden. | (Text neue Fassung) (1) Kulturgut, das der Einziehung unterliegt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verwertet werden. |
(2) 1 Die Zustimmung kann versagt werden. 2 Sie ist im Regelfall zu versagen für Kulturgut, 1. das der genehmigungspflichtigen Ausfuhr nach § 24 unterliegt und dessen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht abschließend geprüft worden ist, 2. das einem Rückgabeanspruch nach Kapitel 5 unterliegen könnte und für das die Verjährungsfrist für den Rückgabeanspruch noch nicht abgelaufen oder der Anspruch noch nicht erloschen ist oder 3. dessen Inverkehrbringen nach § 40 verboten ist oder für dessen Inverkehrbringen eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 44 besteht. (3) Vor der Verwertung von Kulturgut ausländischer Staaten sind das Auswärtige Amt und die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde anzuhören. | |
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch bei Einziehung und Verfall nach anderen Rechtsvorschriften anzuwenden. | (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch bei Einziehung nach anderen Rechtsvorschriften anzuwenden. |
(5) Eine Verwertung von Kulturgut, das die zuständige Behörde nach diesem Gesetz eingezogen hat, ist erst möglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 abschließend geprüft sind. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12152/al61970-0.htm