Tools:
Update via:
Änderung § 80 KGSG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 40 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des KGSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 80 KGSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 80 KGSG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten | |
(1) 1 Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde erteilt den zuständigen zentralen Stellen eines Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen, 1. soweit es für deren Prüfung erforderlich ist, Auskunft, ob a) die Voraussetzungen für ein Rückgabeersuchen oder eine Klage auf Rückgabe gegeben sind oder b) die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 gegeben sind, sowie 2. Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingeführtem Kulturgut beitragen können. 2 Die Auskunftserteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfasst neben nichtpersonenbezogenen Daten den Namen und die ladungsfähige Anschrift der derzeitigen oder vorherigen Eigentümer oder Besitzer, soweit dies für die Prüfung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist. (2) Das Auswärtige Amt erteilt einem Vertragsstaat auf begründetes Ersuchen 1. soweit es für dessen Prüfung erforderlich ist, Auskunft, ob die Voraussetzungen für ein Rückgabeersuchen oder eine Klage auf Rückgabe gegeben sind, sowie 2. Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingeführtem Kulturgut beitragen können. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Personenbezogene Daten dürfen an Stellen in Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten nur übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für die Rechtsverfolgung von Rückgabeansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2 Die Datenübermittlung muss zusätzlich den Anforderungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes genügen. | (Text neue Fassung) (3) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen in Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten nur übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für die Rechtsverfolgung von Rückgabeansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12152/al79971-0.htm