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Synopse aller Änderungen des KGSG am 26.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 40 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KGSG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KGSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | KGSG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zuständige Behörden § 4 Internetportal zum Kulturgutschutz Kapitel 2 Schutz von Kulturgut vor Abwanderung Abschnitt 1 Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes § 5 Grundsatz § 6 Nationales Kulturgut § 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes § 8 Nachträgliche Eintragung § 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften § 10 Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet § 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut § 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage § 13 Löschung der Eintragung Abschnitt 2 Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung § 14 Eintragungsverfahren § 15 Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens § 16 Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes § 17 Öffentliche Bekanntmachung Abschnitt 3 Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht § 18 Beschädigungsverbot § 19 Mitteilungspflichten Kapitel 3 Kulturgutverkehr Abschnitt 1 Grundsatz § 20 Kulturgutverkehrsfreiheit Abschnitt 2 Ausfuhr § 21 Ausfuhrverbot § 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut § 23 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut § 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung § 25 Allgemeine offene Genehmigung § 26 Spezifische offene Genehmigung § 27 Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut Abschnitt 3 Einfuhr § 28 Einfuhrverbot § 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot § 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr Abschnitt 4 Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr § 31 Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut § 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut § 33 Sicherstellung von Kulturgut § 34 Verwahrung sichergestellten Kulturgutes § 35 Aufhebung der Sicherstellung § 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes § 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes § 38 Folgen der Einziehung; Entschädigung § 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe Kapitel 4 Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut § 40 Verbot des Inverkehrbringens § 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten § 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen § 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen § 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen § 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 46 Auskunftspflicht § 47 Rechtsfolge bei Verstößen § 48 Einsichtsrechte des Käufers Kapitel 5 Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes Abschnitt 1 Rückgabeanspruch § 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche § 50 Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates § 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union § 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates § 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention § 54 Anzuwendendes Zivilrecht § 55 Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs § 56 Beginn der Verjährung § 57 Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen Abschnitt 2 Rückgabeverfahren § 58 Grundsatz der Rückgabe § 59 Rückgabeersuchen § 60 Kollidierende Rückgabeersuchen § 61 Aufgaben der Länder § 62 Aufgaben der obersten Bundesbehörden § 63 Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe § 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung § 65 Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen Abschnitt 3 Entschädigung und Erstattungsanspruch § 66 Entschädigung bei Rückgabe § 67 Höhe der Entschädigung § 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates Kapitel 6 Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes § 69 Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten § 70 Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten § 71 Kosten § 72 Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut Kapitel 7 Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr § 73 Rechtsverbindliche Rückgabezusage § 74 Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage § 75 Verlängerung § 76 Wirkung Kapitel 8 Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll | |
(Text alte Fassung) § 77 Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten | (Text neue Fassung) § 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten |
§ 78 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde § 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern § 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten § 81 Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut § 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften § 83 Strafvorschriften § 84 Bußgeldvorschriften § 85 Einziehung § 86 Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut § 87 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden § 88 Straf- und Bußgeldverfahren Kapitel 10 Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften § 89 Evaluierung § 90 Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes § 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts | |
§ 77 Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten | § 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten |
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist | (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist |
1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, nach landesrechtlichen Regelungen zum Schutz beweglichen Kulturgutes, nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft, die Verbote und Beschränkungen enthalten, sowie 2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung. (2) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. | |
§ 78 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde | |
(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde des Bundes und der Länder übermitteln, soweit dies erforderlich ist, damit diese Behörde ihre in § 77 genannten Aufgaben erfüllen kann. | (1) Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde des Bundes und der Länder übermitteln, soweit dies erforderlich ist, damit diese Behörde ihre in § 77 genannten Aufgaben erfüllen kann. |
(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis davon erlangen, dass Kulturgut unter Verstoß gegen die Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen ein- oder ausgeführt worden ist oder werden soll. (3) 1 Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die Einleitung und die Erledigung eines auf Kulturgut bezogenen Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. 2 Satz 1 ist nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit anzuwenden, die nur mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden kann. (4) 1 Bei Eingang eines Rechtshilfeersuchens eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde unterrichtet wird. 2 Diese unterrichtet in Fällen eines Rechtshilfeersuchens eines Vertragsstaates das Auswärtige Amt. | |
§ 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern | |
(1) 1 Zum umfassenden Schutz nationalen Kulturgutes führen Bund und Länder ein gemeinsames Verfahren im Sinne des § 11 des E-Government-Gesetzes. 2 Sie sind befugt, Informationen einschließlich personenbezogener Daten in dem gemeinsamen Verfahren zu verarbeiten. (2) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind jeweils für die Rechtmäßigkeit der von ihnen vorgenommenen Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung verantwortlich. (3) 1 Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder unterliegen, soweit sie an dem gemeinsamen Verfahren teilnehmen, dem Bundesdatenschutzgesetz. 2 Die zuständige Kontrollstelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 2 des E-Government-Gesetzes für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften mit Bezug auf das gemeinsame Verfahren ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 3 Die Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit lässt die Zuständigkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Übrigen unberührt. (4) 1 Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens werden neben den Daten zur Identifikation des Kulturgutes auch die personenbezogenen Daten der Eigentümer und soweit erforderlich der Besitzer des nationalen Kulturgutes verarbeitet. 2 Dies sind insbesondere deren Namen und Adressen. (5) Einzelheiten des gemeinsamen Verfahrens, insbesondere die jeweils verantwortliche Stelle für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des E-Government-Gesetzes, werden durch für alle Länder verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach § 4 Absatz 4 geregelt. | (1) 1 Zum umfassenden Schutz nationalen Kulturgutes führen Bund und Länder ein gemeinsames Verfahren im Sinne des § 11 des E-Government-Gesetzes. 2 Sie sind befugt, Informationen einschließlich personenbezogener Daten in dem gemeinsamen Verfahren zu verarbeiten. 3 § 16 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind jeweils für die Rechtmäßigkeit der von ihnen vorgenommenen Datenverarbeitung verantwortlich. (3) 1 Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder unterliegen, soweit sie an dem gemeinsamen Verfahren teilnehmen, dem Bundesdatenschutzgesetz. 2 Die zuständige Kontrollstelle im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2 des E-Government-Gesetzes für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften mit Bezug auf das gemeinsame Verfahren ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 3 Die Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit lässt die Zuständigkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Übrigen unberührt. (4) 1 Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens werden neben den Daten zur Identifikation des Kulturgutes auch die personenbezogenen Daten der Eigentümer und soweit erforderlich der Besitzer des nationalen Kulturgutes nach Maßgabe von Absatz 1 verarbeitet. 2 Dies sind insbesondere deren Namen und Adressen. (5) Einzelheiten des gemeinsamen Verfahrens, insbesondere die jeweils verantwortliche Stelle für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des E-Government-Gesetzes, werden durch für alle Länder verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach § 4 Absatz 4 geregelt. |
§ 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten | |
(1) 1 Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde erteilt den zuständigen zentralen Stellen eines Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen, 1. soweit es für deren Prüfung erforderlich ist, Auskunft, ob a) die Voraussetzungen für ein Rückgabeersuchen oder eine Klage auf Rückgabe gegeben sind oder b) die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 gegeben sind, sowie 2. Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingeführtem Kulturgut beitragen können. 2 Die Auskunftserteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfasst neben nichtpersonenbezogenen Daten den Namen und die ladungsfähige Anschrift der derzeitigen oder vorherigen Eigentümer oder Besitzer, soweit dies für die Prüfung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist. (2) Das Auswärtige Amt erteilt einem Vertragsstaat auf begründetes Ersuchen 1. soweit es für dessen Prüfung erforderlich ist, Auskunft, ob die Voraussetzungen für ein Rückgabeersuchen oder eine Klage auf Rückgabe gegeben sind, sowie 2. Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingeführtem Kulturgut beitragen können. | |
(3) 1 Personenbezogene Daten dürfen an Stellen in Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten nur übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für die Rechtsverfolgung von Rückgabeansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2 Die Datenübermittlung muss zusätzlich den Anforderungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes genügen. | (3) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen in Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten nur übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für die Rechtsverfolgung von Rückgabeansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich ist. |
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