(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber können die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das über eine nach
§ 4 erforderliche Genehmigung und ein nach
§ 25 erforderliches Zertifikat verfügt.
(3) 1Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen müssen der Bundesnetzagentur unverzüglich angezeigt werden. 2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite die anstehenden Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.
Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach
§ 41 Absatz 1 können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen.
(1)
1Das Unternehmen, das den Zuschlag erhält, übernimmt die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, insbesondere die Verpflichtungen aus
§ 29, zu den von ihm im Angebot beschriebenen Bedingungen.
2Der abgebende grundzuständige Messstellenbetreiber wird insoweit von seinen Verpflichtungen aus Teil 2 Kapitel 4 dieses Gesetzes befreit; bei ihm verbleibt die Zuständigkeit für die Messstellen ohne moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.
(2) Zur Übernahme der Grundzuständigkeit werden Verträge entsprechend
§ 14 Absatz 2 über die Durchführung des Messstellenbetreiberwechsels zwischen den Messstellenbetreibern geschlossen.
(3) Der vormalige grundzuständige Messstellenbetreiber hat dem neuen grundzuständigen Messstellenbetreiber alle Informationen zu übergeben, die für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen erforderlich sind.
(4) Der Wechsel der Grundzuständigkeit ist vom übernehmenden Messstellenbetreiber unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen sowie der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den
§§ 41 und
42 entspricht oder scheitert ein Übertragungsverfahren aus anderem Grund, geht die Grundzuständigkeit auf den Auffangmessstellenbetreiber nach
§ 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über;
§ 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1)
1Der grundzuständige Messstellenbetreiber erfüllt seine Ausstattungsverpflichtungen nach
§ 29 Absatz 1, wenn er
- 1.
- bei Anlagenbetreibern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und
- a)
- die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2027 bis zum Ablauf des 30. September 2028 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen,
- b)
- die im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen und
- c)
- die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der insgesamt installierten Leistung erfassen,
- 2.
- bei Anlagenbetreibern in den nicht von Nummer 1 erfassten Fällen nach § 30 Absatz 1 spätestens ab dem Jahr 2025 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und
- a)
- die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 30. September 2026 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen,
- b)
- die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2028 sowie mindestens 50 Prozent der im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 25. Februar 2025 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen,
- c)
- die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen und
- d)
- die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der insgesamt installierten Leistung erfassen,
- 3.
- bei Letztverbrauchern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und diese
- a)
- im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum je Einbaufallgruppe neu auszustattenden Messstellen,
- b)
- im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum je Einbaufallgruppe neu auszustattenden Messstellen und
- c)
- bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 bei mindestens 90 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen
abgeschlossen hat,
- 4.
- bei Letztverbrauchern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und § 30 Absatz 2 jeweils spätestens ab dem 1. Januar 2025 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und diese
- a)
- bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bei mindestens 20 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen,
- b)
- im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen,
- c)
- im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen,
- d)
- im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen und
- e)
- bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 bei mindestens 90 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen
abgeschlossen hat.
2Die Zahl der nach
§ 29 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe e auszustattenden Messstellen errechnet sich aus der Gesamtanzahl der von der Grundzuständigkeit im Netzgebiet erfassten Messstellen.
3Übernimmt ein Unternehmen nach
§ 41 Absatz 1 die Grundzuständigkeit für mehrere Netzgebiete, so ist ab diesem Zeitpunkt für die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach Satz 1 die Gesamtzahl der Messstellen in allen von der Grundzuständigkeit erfassten Netzgebieten maßgeblich.
4In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach
§ 29 Absatz 3 oder nach
§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine Ausstattung von Messstellen der Sparte Elektrizität mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach
§ 29 Absatz 1 auszustattenden Messstellen.
(3)
1Bei der Erfüllung ihrer Ausstattungsverpflichtungen nach
§ 29 Absatz 1 haben sich grundzuständige Messstellenbetreiber regelmäßig mit den für ihr Netzgebiet zuständigen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen und Betreibern von Übertragungsnetzen abzustimmen und deren netzbetriebliche Anforderungen angemessen zu berücksichtigen.
2Grundzuständige Messstellenbetreiber können mit den in Satz 1 genannten Netzbetreibern verbindliche Vereinbarungen über die Umsetzung ihrer Ausstattungsverpflichtungen abschließen.
3Vereinbarungen nach Satz 2 können insbesondere Regelungen über die zeitliche oder örtliche Priorisierung von Einbaufällen sowie über Ausstattungspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers treffen, welche über die Verpflichtungen nach
§ 29 Absatz 1 oder die in Absatz 1 genannten Vorgaben hinausgehen.
4Soweit Festlegungen der Bundesnetzagentur nach
§ 33 Absatz 1 dies vorsehen, können Vereinbarungen nach Satz 2 zudem von
§ 30 abweichende Messentgelte der Netzbetreiber und entsprechend höhere Gesamtpreisobergrenzen vorsehen.
(4)
1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmäßig unternehmensindividuelle sowie aggregierte Kennzahlen zum Fortschritt der jeweiligen Verpflichteten in Bezug auf die zu erreichenden Ausstattungsziele nach Absatz 1 einschließlich, soweit erforderlich, etwaiger darin enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
2Die Bundesnetzagentur darf die zur Veröffentlichung nach Satz 1 erhobenen Daten auch für den Bericht nach
§ 77 verwenden.