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§ 60 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 60 Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten



(1) 1In anderen als den in § 4 Absatz 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen wählen Soldatinnen und Soldaten Personalvertretungen. 2Hierzu zählen auch Kommandos oder Stäbe, die neben Führungsaufgaben auch Aufgaben der militärischen Grundorganisation wahrnehmen, und in der Regel Stäbe der Korps sowie entsprechende Dienststellen.

(2) 1In Dienststellen und Einrichtungen nach Absatz 1 wählen Beschäftigte im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und Soldatinnen und Soldaten abweichend von § 13 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine Personalvertretung, sofern die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bei zusätzlicher Berücksichtigung der Soldatinnen und Soldaten erfüllt sind. 2Anderenfalls erfolgt eine Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 13 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. 3Eine Zuteilung erfolgt auch, wenn eine Dienststelle die Voraussetzungen für die Wahl einer eigenen Personalvertretung nach dieser Vorschrift erfüllt, eine Personalvertretung jedoch nicht gebildet wird. 4Eine bestehende Zuteilung behält in diesem Fall ihre Wirksamkeit. 5§ 17 Absatz 5 und § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind bei der Wahl einer Personalvertretung nach dieser Vorschrift nicht anzuwenden.

(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Soldatinnen und Soldaten bilden eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. 2Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen haben die gleiche Rechtsstellung wie die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3§ 40 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet mit Ausnahme von Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung Anwendung.

(4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit des Personalrats erstmals die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bei zusätzlicher Berücksichtigung der Soldatinnen und Soldaten, so ist eine Nachwahl der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten zulässig.

(5) Soldatinnen und Soldaten, die einer Einheit angehören, deren Aufgabe die Unterstützung eines Stabes ist, wählen abweichend von § 4 Absatz 1 keine Vertrauenspersonen in der Einheit, sondern zum Personalrat des Stabes, sofern

1.
dieser Stab eine Dienststelle nach Absatz 1 ist und

2.
die Soldatinnen oder Soldaten ständig in diesem Stab eingesetzt sind.





 

Frühere Fassungen von § 60 SBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 3 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 14 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuellvor 09.08.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 60 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 SBG Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
... und Soldaten gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 entsprechend. Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung ...
§ 62 SBG Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter (vom 15.06.2021)
... bestimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldatinnen und Soldaten nach § 60 Absatz 1 vertreten, um ein Drittel erhöht. Entfallen nach der vorstehenden Regelung auf die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 112 BPersVG Bundesnachrichtendienst
... (10) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 9 nichts anderes ergibt, gelten die §§ 59 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes ...

Kooperationsgesetz der Bundeswehr (BwKoopG)
Artikel 1 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 2027; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 4 BwKoopG Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten (vom 31.03.2017)
... Soldatinnen und Soldaten, die einer Dienststelle oder Einrichtung angehören, für die die §§ 60 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten sich nach den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 14 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... „alle zwei Monate" durch das Wort „monatlich" ersetzt. 8. Dem § 60 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „Eine Zuteilung erfolgt auch, ...

Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Artikel 5 SGuSRÄndG Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr
... Soldatinnen und Soldaten, die einer Dienststelle oder Einrichtung angehören, für die die §§ 60 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten sich nach den ...

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 BPersVGNG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt." 6. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...