§ 48 SBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 48 SBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Beschlussfassung | |
(1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (2) 1 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. 2 Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist. | (Text neue Fassung) (3) 1 In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Kommandobereiche oder Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. 2 Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist. |