Kapitel 6 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 6 Schlussvorschriften
§ 64 Rechtsverordnungen
§ 65 Übergangsvorschriften

Kapitel 6 Schlussvorschriften

§ 64 Rechtsverordnungen


§ 64 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere über

1.
die Abgrenzung der Wahlbereiche,

2.
die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerberliste und des Wählerverzeichnisses,

3.
die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses,

4.
die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren,

5.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe der Gewählten sowie

6.
die Aufbewahrung der Wahlunterlagen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021

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§ 65 Übergangsvorschriften


§ 65 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Vertrauenspersonen, Sprecherinnen und Sprecher von Versammlungen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt.

(2) Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf Wahlen, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Wahlvorstand bestellt worden ist.

(3) Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuleiten.

(4) § 28 Absatz 2 gilt nicht für gerichtliche Disziplinarverfahren, die vor dem 1. April 2025 eingeleitet worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 m.W.v. 1. April 2025



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