(1)
1Der Antrag eines Zugangsberechtigten auf Zugang zur Serviceeinrichtung und auf das dortige Erbringen von Leistungen nach
Anlage 2 Nummer 2 muss innerhalb einer von der Regulierungsstelle festgelegten angemessenen Frist beantwortet werden.
2Das Angebot des Betreibers einer Serviceeinrichtung kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.
(2)
1Stellt der Betreiber einer Serviceeinrichtung nach
Anlage 2 Nummer 2 Konflikte zwischen verschiedenen Anträgen fest, so hat er sich zunächst zu bemühen, allen Anträgen so weit wie möglich zu entsprechen.
2Der Betreiber einer Serviceeinrichtung kann als Vorrangkriterium gemäß Artikel 11 der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 die abschließende Entscheidung über die Kapazitätszuweisung durch die Durchführung eines Höchstpreisverfahrens vorsehen.
3In diesem Fall kann er das Höchstpreisverfahren nach Maßgabe des
§ 52 Absatz 8 Satz 3 bis 6 bei der Regulierungsbehörde durchführen.
(3)
1Besteht keine tragfähige Alternative und kann nicht allen auf nachgewiesenem Bedarf beruhenden Anträgen auf Zugang zu Kapazitäten in der betreffenden Serviceeinrichtung stattgegeben werden, so kann der Zugangsberechtigte Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen.
2Die Regulierungsbehörde prüft, unabhängig von der Entscheidung nach
§ 73 Absatz 1 Nummer 1, den Fall und wird tätig, damit ein angemessener Teil der Kapazität dem Zugangsberechtigten zugewiesen wird.
(4) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist nicht verpflichtet, Investitionen in Ressourcen oder Einrichtungen zu tätigen, um allen Anträgen von Zugangsberechtigten entsprechen zu können.
(5)
1Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen enthalten zusätzlich zu den gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 erforderlichen Mindestinhalten die nach Absatz 6 und den
§§ 21,
34 Absatz 2,
§ 39 Absatz 2 und 4 und
§ 47 Absatz 9 geforderten Bedingungen.
2Information über kurzfristig bevorstehende, vorübergehende Einschränkungen der angebotenen Leistungen und über vorübergehende Kapazitäts- und Nutzungsbeschränkungen müssen nicht in die Nutzungsbedingungen aufgenommen werden, wenn die Zugangsberechtigten auf anderem Wege über diese Einschränkungen informiert werden.
(6) Leistungen, die in Serviceeinrichtungen erbracht werden, die dem Personenverkehr dienen, sind in den Nutzungsbedingungen für diese Serviceeinrichtungen mindestens hinsichtlich der zugesicherten Ausstattung, Qualität und zeitlichen Verfügbarkeit verbindlich zu beschreiben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Artikel 2 EBGebRÄndV Änderung der Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung ... nach § 2 Absatz 4, 6 und 6a, § 2a Absatz 2 und 4, § 2b Absatz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei." 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: ... „Gegenstand" und in der Spalte „Rechtsgrundlage" jeweils die Angabe „ § 13 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 Satz 2 ... 13 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG" durch die Angabe „ § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG" ersetzt. c) In den Nummern 4, 5, 10, ...