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§ 19 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 19 Schienennetz-Nutzungsbedingungen
(1) 1Der Betreiber der Schienenwege hat nach Konsultation mit den Zugangsberechtigten nach Absatz 2 Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen und zu veröffentlichen. 2Für das Transeuropäische Eisenbahnnetz und Schienenwege, die unmittelbar Anschluss an das Ausland haben, sind die Schienennetz-Nutzungsbedingungen in Deutsch und mindestens einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union zu veröffentlichen. 3Ihr Inhalt ist unentgeltlich in elektronischer Form vom Betreiber der Schienenwege auf seiner Internetseite bereitzustellen und der Regulierungsbehörde für das Einstellen auf einer zu diesem Zweck von der Regulierungsbehörde eingerichteten Internetseite zur Verfügung zu stellen. 4Gegen Zahlung eines Entgelts, das nicht höher sein darf als die Kosten für die Veröffentlichung dieser Unterlagen, hat der Betreiber der Schienenwege die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auch in Schriftform zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Beabsichtigt ein Betreiber der Schienenwege eine Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen, so muss er mindestens sieben Monate vor Ablauf der Frist für einen Antrag auf Zuteilung von Schienenwegkapazität einen Entwurf auf seiner Internetseite veröffentlichen. 2Der Veröffentlichung ist eine Darstellung der Änderungen in geeigneter Form, insbesondere als synoptische Darstellung mit den erforderlichen Erläuterungen, beizufügen. 3Bei der Veröffentlichung muss er darauf hinweisen, dass Zugangsberechtigte einen Monat lang zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen Stellung nehmen können, und angeben, in welcher Form diese Stellungnahmen übermittelt werden können. 4Der Betreiber der Schienenwege kann bestimmen, dass die Übermittlung an ihn auf elektronischem Weg erfolgen muss.
(3) 1Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen müssen Angaben zum Schienenweg, der den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung steht, und zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Schienenweg enthalten sowie auf eine Internetseite verweisen, auf der die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen, die an das Netz des Betreibers der Schienenwege angeschlossen sind, unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. 2Der Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen richtet sich nach Anlage 3. 3Sie können Vorgaben für die Form der im Rahmen der Konsultation nach Absatz 2 erfolgenden Stellungnahmen enthalten. 4Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die veröffentlichten Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind auf dem neuesten Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern.
(5) 1Die endgültigen Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind vor dem Netzfahrplanwechsel, mindestens jedoch vier Monate vor Ablauf der Frist für einen Antrag auf Zuteilung von Schienenwegkapazität, zu veröffentlichen. 2Sie dienen als Grundlage für das Zuweisungsverfahren und den Vertragsschluss für die Trassen der folgenden Netzfahrplanperiode. 3Mit Beginn der folgenden Netzfahrplanperiode treten die Schienennetz-Nutzungsbedingungen in Kraft und gelten für die Durchführung der Verkehre während der gesamten Fahrplanperiode.
(6) 1Bei Erstfassungen und Änderungen von Schienennetz-Nutzungsbedingungen gelten die Absätze 2 und 5 nicht, wenn ein Einhalten der jeweiligen Fristvorgaben eine wesentliche Beeinträchtigung von Zielen der Regulierung gemäß § 3 darstellen würde. 2In diesen Fällen sind die geänderten beziehungsweise neu gefassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen unter Hinweis auf die konkret drohende Beeinträchtigung der Ziele der Regulierung unverzüglich vorläufig in Kraft zu setzen. 3Die Regulierungsbehörde ist darüber zu informieren. 4Das Stellungnahmeverfahren gemäß Absatz 2 ist zeitgleich mit der Inkraftsetzung einzuleiten. 5Unverzüglich im Anschluss an das Stellungnahmeverfahren ist die Regulierungsbehörde gemäß § 72 Satz 1 Nummer 5 über die Erstfassung oder Änderungen von Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu unterrichten. 6Die eingegangenen Stellungnahmen sind mit zu übersenden. 7Die vorläufig in Kraft gesetzten Regelungen treten vor Ablauf der in § 73 Absatz 1 Nummer 4 genannten Frist nicht endgültig in Kraft. 8Vorläufig in Kraft gesetzte Regelungen treten mit Ablehnung durch die Regulierungsbehörde außer Kraft. 9Soweit keine Unterrichtung erfolgt, treten vorläufig in Kraft gesetzte Regelungen drei Monate nach ihrer vorläufigen Inkraftsetzung außer Kraft. 10Der Betreiber der Schienenwege unterrichtet die Zugangsberechtigten über den Ausgang des Verfahrens bei der Regulierungsbehörde. 11Die §§ 21 und 66 bis 68 bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 18. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 19 ERegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1737 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 ERegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ERegG Geschäftsplan des Betreibers der Schienenwege (vom 18.06.2021)
... 3. den Inhalt und die Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß § 19 , 4. Fragen der Intermodalität und Interoperabilität, 5. sonstige ...
§ 10a ERegG Besondere Regeln für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen (vom 18.06.2021)
... Personenbahnsteige und der Laderampen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 bis 62 ...
§ 47 ERegG Zusammenarbeit bei der Bereitstellung von Kapazität und bei der Zuweisung von netzübergreifenden Zugtrassen (vom 18.06.2021)
... und alle für die Bewertung und Zuweisung von Zugtrassen wesentlichen Kriterien auf der in § 19 Absatz 1 bezeichneten Internetseite öffentlich zugänglich gemacht werden. (6) ...
§ 52a ERegG Pilotprojekte zur Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung sowie des Deutschlandtakts; Verordnungsermächtigung (vom 18.06.2021)
... 1. wie das Verfahren zur Aufstellung des Kapazitätsnutzungsplans unbeschadet des § 19 nach Absatz 2 auszugestalten ist, 2. wie für die ausgewählten Schienenwege ... für die Dauer einer Netzfahrplanperiode und ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 zu ...
§ 53 ERegG Netzfahrplanerstellung, Konsultationsverfahren (vom 18.06.2021)
... am vorläufigen Netzfahrplanentwurf innerhalb einer festzulegenden Frist, die nach § 19 Absatz 5 in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen ist, Rechnung zu tragen. ...
§ 55 ERegG Überlastete Schienenwege
... zuständigen Aufsichtsbehörde abzugeben. Die Mitteilung ist entsprechend § 19 Absatz 2 zu veröffentlichen. (2) Wurden Schienenwege für überlastet ... Verfahren und anzuwendenden Kriterien sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 zu veröffentlichen. (7) Hat ein Betreiber der Schienenwege einen ...
§ 56 ERegG Anträge außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans (vom 18.06.2021)
... die abweichend von Satz 1 geltenden Fristen muss er in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 veröffentlichen. (2) Ein Betreiber der Schienenwege muss Informationen ...
§ 57 ERegG Besondere Schienenwege
... von Schienenwegen nach Absatz 2 ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 ...
Anlage 3 ERegG (zu § 19) Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (vom 18.06.2021)
... Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 müssen folgende Angaben enthalten: 1. Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zum Schienenlärmschutz (SchlärmschG)
G. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 301
§ 3 SchlärmschG Pflichten der Zugangsberechtigten und Betreiber der Schienenwege
... von Schienenwegen leisere Strecken, so hat er in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes die Grundsätze und die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 1 ERegGÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... 3. den Inhalt und die Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß § 19 , 4. Fragen der Intermodalität und Interoperabilität, 5. ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... Wörter „Koordinierungsverfahren bei" gestrichen. e) In der Angabe zu § 19 werden die Wörter „und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen" ... Personenbahnsteige und der Laderampen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 bis 62 ... „8. Pilotprojekte nach § 52a und deren Auswirkungen." 15. § 19 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... 1. wie das Verfahren zur Aufstellung des Kapazitätsnutzungsplans unbeschadet des § 19 nach Absatz 2 auszugestalten ist, 2. wie für die ausgewählten Schienenwege ... für die Dauer einer Netzfahrplanperiode und ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 zu veröffentlichen." 35. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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