(1) 1Es bedürfen der Genehmigung:
- 1.
- Entgelte der Betreiber der Schienenwege, die von den Vorschriften zur Entgeltbildung für Schienenwege befreit sind und
- 2.
- Entgelte der Betreiber von Personenbahnhöfen.
2Die jeweilige Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des §
32 erfüllt sind.
3Für Betreiber der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes und für Personenbahnhöfe der Eisenbahnen des Bundes gilt abweichend von Satz 2 für Personenverkehrsdienste nach §
36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der §
37, soweit nicht §
37 Absatz 3 Abweichendes regelt.
(2)
1Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart werden.
2Ist in einem Vertrag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart.
3Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des §
315 des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 2 ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben (vom 18.06.2021) ... ganz oder teilweise von der Anwendung des Kapitels 3 mit Ausnahme der §§ 18, 20, 21, 22, 33 , 42, 44, 47, 54, 56, 57, 61 Absatz 2 und 3 und des § 62 befreien, wenn deren Infrastrukturen ...
§ 45 ERegG Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze (vom 18.06.2021) ... ist zu erteilen, soweit die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46 und die Entgeltgrundsätze den Vorgaben der Anlage 3 Nummer 2 entsprechen. ... Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46, kann die Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte im erforderlichen ...
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes ... dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Anforderungen des § 32; die §§ 31a und 33 sind nicht anwendbar. (5) Die Betreiber der Personenbahnsteige beschreiben in den ... „Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46, kann die Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte im erforderlichen ... Nummer 2.1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 33 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe „§ 31" ersetzt. bb) Satz 2 wird ...