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§ 44 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 44 Zuweisung von Zugtrassen und Schienenwegkapazität
§ 44 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Betreiber der Schienenwege hat die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des Verfahrens angemessen, nichtdiskriminierend und transparent durchzuführen. 2Für den Fall, dass die Schienenwegkapazität durch Baumaßnahmen vorübergehend nur eingeschränkt zur Verfügung steht, kann der Betreiber der Schienenwege ein besonderes Zuweisungsverfahren von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan anwenden. 3Das besondere Zuweisungsverfahren ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen. 4Es muss Kriterien für die Bewertung der Umleitungsfähigkeit der Verkehrsarten beinhalten und eine Veröffentlichung der beabsichtigten sowie der endgültigen Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität auf die einzelnen Verkehrsarten durch den Betreiber der Schienenwege vorsehen. 5Vor einer Festlegung der Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität auf die einzelnen Verkehrsarten in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen hat eine Konsultation der Zugangsberechtigten stattzufinden. 6Die als Ergebnis der Konsultation beabsichtigte Verteilung der Schienenwegkapazität wird für Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan verbindlich, wenn sie die Regulierungsbehörde nicht nach § 73 Absatz 1 Nummer 6 abgelehnt und der Betreiber der Schienenwege die endgültige Festlegung der Verteilung der Kapazität auf die Verkehrsarten veröffentlicht hat.
(2) Der Betreiber der Schienenwege hat allen Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen stattzugeben, soweit die Zugtrassen zur Verfügung stehen.
(3) § 4 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 44 ERegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben (vom 18.06.2021)
... teilweise von der Anwendung des Kapitels 3 mit Ausnahme der §§ 18, 20, 21, 22, 33, 42, 44 , 47, 54, 56, 57, 61 Absatz 2 und 3 und des § 62 befreien, wenn deren Infrastrukturen für ...
§ 8a ERegG Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege in Bezug auf wesentliche Funktionen (vom 18.06.2021)
... von Eisenbahnanlagen muss innerhalb der in § 8 Absatz 1, §§ 23 und 39 Absatz 1 und § 44 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen in ...
§ 10a ERegG Besondere Regeln für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen (vom 18.06.2021)
... soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44 , 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 bis 62 sinngemäß. Für die ...
§ 42 ERegG Rechte an Schienenwegkapazität (vom 16.07.2019)
... Betreiber der Schienenwege hat dem jeweiligen Zugangsberechtigten Schienenwegkapazität nach § 44 zuzuweisen. Nach der Zuweisung an den Zugangsberechtigten darf die ...
§ 72 ERegG Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen (vom 18.06.2021)
... über die Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität im Sinne des § 44 Absatz 1 . Als teilweise Ablehnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht ...
§ 73 ERegG Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde (vom 18.06.2021)
... rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Festlegung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf veröffentlichen und 2. treten die in ...
§ 75 ERegG Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Europäischen Union (vom 16.07.2019)
... (6) Die beteiligten Vertreter der Betreiber der Schienenwege sind nach § 44 Absatz 1 verpflichtet, unverzüglich sämtliche Informationen bereitzustellen, die zur Bearbeitung ...
Zitat in folgenden Normen
Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung (EReg-BGebV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EReg-BGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... der eingeschränkten Schie- nenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG § 72 Satz 1 Nummer 7 ERegG 2.000 - 54.000 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 1 ERegGÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... der Schienenwege muss innerhalb der in § 8 Absatz 1, §§ 23 und 39 Absatz 1 und § 44 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen in ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44 , 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 bis 62 sinngemäß. Für die Erhebung ...
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