(1)
1Die Entgelte eines Betreibers der Schienenwege für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind einschließlich der Entgeltgrundsätze nach
Anlage 3 Nummer 2 von der Regulierungsbehörde zu genehmigen.
2Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen der
§§ 24 bis 40 und
46 und die Entgeltgrundsätze den Vorgaben der
Anlage 3 Nummer 2 entsprechen.
3Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den Anforderungen der
§§ 24 bis 40 und
46, kann die Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte im erforderlichen Umfang anpassen und die sich hieraus ergebenden Entgelte genehmigen.
(2)
1Der Betreiber der Schienenwege darf für das Erbringen des Mindestzugangspakets keine anderen als die genehmigten Entgelte vereinbaren.
2Ist in einem Vertrag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart.
3Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes ... 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, §§ 45 , 49 bis 55 und 58 bis 60, soweit die Betreiber der Schienenwege a) eigenständige ... bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, die §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, die §§ 45 , 49 bis 55 und 58 bis 60 sind für Betreiber örtlicher Schienennetze, deren Netz für ... entgangene Entgelt für die Nutzung der Serviceeinrichtung zu zahlen." 25. Dem § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht ...