(1)
1Die Genehmigung der Entgelte ist mindestens sechs Monate vor Ablauf der in
§ 51 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbehörde zu beantragen.
2Dem Antrag ist eine Darlegung der Übereinstimmung mit den Vorgaben dieses Gesetzes beizufügen.
3Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags in Textform zu bestätigen.
4Die Regulierungsbehörde weist den Antragsteller unverzüglich auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin.
5Über die Anforderung und Berücksichtigung von nach Ablauf der Frist eingereichten Unterlagen entscheidet die Regulierungsbehörde.
(2) Wird eine Genehmigung nicht binnen der Frist des Absatzes 1 Satz 1 beantragt oder kann die Regulierungsbehörde auf Grund fehlender oder unrichtiger Unterlagen nicht über den Antrag entscheiden, so kann sie ein vorläufiges Entgelt festsetzen und von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einleiten.
(3)
1Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die beantragten Entgelte auf ihrer Internetseite.
2Sie setzt hierbei eine Frist fest, binnen derer Hinzuziehungsanträge nach
§ 77 Absatz 3 Nummer 3 gestellt und Stellungnahmen nach
§ 77 Absatz 6 abgegeben werden können.
(4) Die Genehmigung ist mindestens für den Zeitraum einer Netzfahrplanperiode zu erteilen sowie grundsätzlich bis zum Ende einer Netzfahrplanperiode zu befristen.
(5)
1Trifft die Regulierungsbehörde binnen einer Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen und inhaltlich richtigen Unterlagen keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als genehmigt.
2Im Übrigen gilt
§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes ... 41 entsprechen. Für das Verfahren zur Genehmigung der Entgelte gelten die Vorschriften des § 46 entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. in § 46 Absatz 1 an die Stelle der ... gelten die Vorschriften des § 46 entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. in § 46 Absatz 1 an die Stelle der Frist zur Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen eine in den ... festgelegte Frist zur Stellung von Anträgen auf Nutzung treten kann und 2. in § 46 Absatz 4 an die Stelle der Netzfahrplanperiode auch das Kalenderjahr treten kann. (3) Andere ... die Ermittlung der Entgelte nicht den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46 , kann die Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte im erforderlichen Umfang anpassen ... Umfang anpassen und die sich hieraus ergebenden Entgelte genehmigen." 26. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...