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§ 47 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 47 Zusammenarbeit bei der Bereitstellung von Kapazität und bei der Zuweisung von netzübergreifenden Zugtrassen
(1) 1Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen im Inland ist verpflichtet, im Interesse einer wirksamen Schaffung von Kapazitäten und Zuweisung von Zugtrassen mit anderen Betreibern von Eisenbahnanlagen im Inland und in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten. 2Dies gilt auch für Rahmenverträge nach § 49. 3Jeder betroffene Betreiber von Eisenbahnanlagen ist verpflichtet, an der Erstellung der dazu erforderlichen Verfahren und der Festlegung der entsprechenden netzübergreifenden Zugtrassen mitzuwirken. 4Die im Rahmen dieser Zusammenarbeit aufgestellten Grundsätze und Kriterien für die Zuweisung von Zugtrassen haben die jeweiligen Betreiber von Eisenbahnanlagen nach Anlage 3 Nummer 3 in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen.
(2) 1Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen, dessen Entscheidungen über Zuweisungen von Zugtrassen sich auf andere Betreiber von Eisenbahnanlagen auswirken, muss mit diesen zusammenarbeiten, um die grenzüberschreitenden Zugtrassen zuzuweisen oder deren Zuweisung zu koordinieren. 2Die im Rahmen dieser Zusammenarbeit aufgestellten Grundsätze und Kriterien für die Zuweisung von Zugtrassen veröffentlichen die jeweiligen Betreiber von Eisenbahnanlagen nach Anlage 3 Nummer 3 in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen. 3Soweit sich die Entscheidungen über die Zuweisungen auf einen Betreiber von Eisenbahnanlagen aus einem Drittstaat auswirken, soll an diesem Verfahren ein Vertreter des jeweiligen Betreibers von Eisenbahnanlagen aus dem Drittstaat beteiligt werden.
(3) 1Jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen hat sicherzustellen, dass die Europäische Kommission über die wichtigsten Sitzungen, in denen gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Zuweisung von grenzüberschreitenden Zugtrassen entwickelt werden, unterrichtet und zu diesen Sitzungen als Beobachter eingeladen wird. 2Die Regulierungsbehörde ist über die Entwicklung gemeinsamer Grundsätze und Verfahren für die Zuweisung von Zugtrassen und über die IT-Systeme für die Zuweisung von Zugtrassen ausreichend zu informieren, damit sie ihre Aufsicht nach Maßgabe des § 67 ausüben kann.
(4) Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen für netzübergreifende Eisenbahnverkehrsdienste dürfen nur von Vertretern der jeweiligen Betreiber von Eisenbahnanlagen getroffen werden.
(5) Die an der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Beteiligten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Teilnahme, die Funktionsweise der Zusammenarbeit und alle für die Bewertung und Zuweisung von Zugtrassen wesentlichen Kriterien auf der in § 19 Absatz 1 bezeichneten Internetseite öffentlich zugänglich gemacht werden.
(6) 1Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 müssen die Betreiber von Eisenbahnanlagen den Bedarf an grenzüberschreitenden Zugtrassen bewerten und deren Einrichtung vorschlagen, soweit ein Bedarf dafür besteht. 2Sie haben deren Einrichtung sicherzustellen, um den Betrieb von Güterzügen zu erleichtern, für die ein Antrag außerhalb des Netzfahrplans nach § 56 gestellt wurde.
(7) Diese im Voraus vereinbarten grenzüberschreitenden Zugtrassen sind einem Zugangsberechtigten über einen der beteiligten Betreiber von Eisenbahnanlagen zugänglich zu machen.
(8) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22) bleiben unberührt.
(9) 1Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind verpflichtet, im Interesse einer wirksamen, aufeinander abgestimmten Nutzung der Kapazitäten bei der Zuweisung und Nutzung von Kapazität in Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen zusammenzuarbeiten; dies gilt auch für Betreiber von aneinander angrenzenden Serviceeinrichtungen. 2Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(10) Betreiber von Eisenbahnanlagen, deren Netze aneinander angrenzen, unterrichten einander über die aufgestellten Nutzungsbedingungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 18. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 47 ERegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1737 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47 ERegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben (vom 18.06.2021)
... von der Anwendung des Kapitels 3 mit Ausnahme der §§ 18, 20, 21, 22, 33, 42, 44, 47 , 54, 56, 57, 61 Absatz 2 und 3 und des § 62 befreien, wenn deren Infrastrukturen für das ...
§ 8e ERegG Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber (vom 16.07.2019)
... 7. die Erörterung der Anwendung der Zusammenarbeit im Rahmen der §§ 41 und 47 . Für die Zwecke der Nummer 4 legt das Netzwerk gemeinsame ...
§ 13 ERegG Serviceeinrichtungen (vom 18.06.2021)
... die nach Absatz 6 und den §§ 21, 34 Absatz 2, § 39 Absatz 2 und 4 und § 47 Absatz 9 geforderten Bedingungen. Information über kurzfristig bevorstehende, ...
§ 75 ERegG Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Europäischen Union (vom 16.07.2019)
... Entscheidungen und Verfahren von Vereinigungen von Betreibern der Schienenwege nach § 41 und § 47 Absatz 1 , die der Durchführung dieses Gesetzes oder anderweitigen Erleichterung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 1 ERegGÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... 7. die Erörterung der Anwendung der Zusammenarbeit im Rahmen der §§ 41 und 47 . Für die Zwecke der Nummer 4 legt das Netzwerk gemeinsame Grundsätze und ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... die Wörter „und Nutzung von" eingefügt. i) In der Angabe zu § 47 wird das Wort „Schienenwegkapazität" durch das Wort „Kapazität" ... die nach Absatz 6 und den §§ 21, 34 Absatz 2, § 39 Absatz 2 und 4 und § 47 Absatz 9 geforderten Bedingungen. Information über kurzfristig bevorstehende, vorübergehende ... 77 Absatz 4" durch die Angabe „§ 77 Absatz 6" ersetzt. 27. § 47 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Energiesicherungstransportverordnung (EnSiTrV)
V. v. 26.08.2022 BAnz AT 29.08.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
§ 1 EnSiTrV Vorrang von Energieträgertransporten (vom 01.09.2023)
... ist die benötigte Kapazität in Serviceeinrichtungen anzugeben. § 47 Absatz 9 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ist mit der ergänzenden Maßgabe anzuwenden, dass der Betreiber von Eisenbahnanlagen, an ...
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