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§ 52 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 52 Netzfahrplanerstellung, Koordinierungsverfahren, Streitbeilegungsverfahren



(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss, soweit ihm dies möglich ist, allen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität, einschließlich der Anträge auf netzübergreifende Zugtrassen, stattgeben.

(2) Ein Betreiber der Schienenwege darf lediglich in den in § 55 und § 57 bestimmten Fällen besonderen Verkehrsarten im Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahren Vorrang einräumen.

(3) Ergeben sich bei der Netzfahrplanerstellung Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Anträgen, so hat der Betreiber der Schienenwege die Anträge zu koordinieren, um alle Erfordernisse zu erfüllen und allen Anträgen im Rahmen der Koordinierung stattzugeben, soweit dies möglich ist.

(4) Der Betreiber der Schienenwege hat das Recht, innerhalb vertretbarer Grenzen Schienenwegkapazität anzubieten, die von der beantragten Kapazität abweicht.

(5) 1Der Betreiber der Schienenwege hat durch Verhandlungen mit den Zugangsberechtigten auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken. 2Zu diesem Zweck hat er die folgenden Informationen den betroffenen Zugangsberechtigten innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich und schriftlich oder elektronisch offenzulegen:

1.
die von den übrigen Zugangsberechtigten auf denselben Strecken beantragten Zugtrassen;

2.
die den übrigen Zugangsberechtigten auf denselben Strecken vorläufig zugewiesenen Zugtrassen;

3.
die auf den betreffenden Strecken nach Absatz 2 vorgeschlagenen alternativen Zugtrassen und

4.
vollständige Angaben zu den bei der Zuweisung von Schienenwegkapazität verwendeten Kriterien.

3Diese Informationen werden nach Maßgabe des § 4 bereitgestellt, ohne dass die Identität anderer Zugangsberechtigter offengelegt wird, es sei denn, die Zugangsberechtigten haben einer Offenlegung zugestimmt.

(6) 1Die Grundsätze des Koordinierungsverfahrens sind in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. 2Sie tragen insbesondere

1.
der Schwierigkeit, grenzüberschreitende Zugtrassen zu vereinbaren, und

2.
den Auswirkungen etwaiger Änderungen auf andere Betreiber der Schienenwege

Rechnung.

(7) 1Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des § 66 hat jeder Betreiber der Schienenwege für Streitfälle in Bezug auf die Zuweisung von Schienenwegkapazität ein Verfahren vorzusehen, das geeignet ist, Streitigkeiten rasch beilegen zu können. 2Danach soll der Betreiber der Schienenwege vorbehaltlich der sich aus § 49 ergebenden Rechte der Zugangsberechtigten und vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 55 und 57 nach Maßgabe folgender Reihenfolge entscheiden:

1.
vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr,

2.
grenzüberschreitende Zugtrassen,

3.
Zugtrassen für den Güterverkehr.

3Abweichungen von dieser Reihenfolge sind insbesondere aus Gründen der sicheren Durchführung von Zugfahrten möglich. 4Bei seiner Entscheidung hat der Betreiber der Schienenwege die Auswirkungen auf andere Betreiber der Schienenwege angemessen zu berücksichtigen.

(8) 1Bei einer Entscheidung zwischen gleichrangigen Verkehren im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 hat der Betreiber der Schienenwege die Entgelte für die streitigen Zugtrassen gegenüberzustellen und

1.
bei einem Konflikt zwischen zwei Zugtrassen der Zugtrasse den Vorrang einzuräumen, bei der das höchste Regelentgelt zu erzielen ist,

2.
bei einem Konflikt zwischen mehr als zwei Zugtrassen den Zugtrassen den Vorrang einzuräumen, bei denen in der Summe das höchste Regelentgelt zu erzielen ist.

2Ist zwischen vertaktetem Schienenpersonennahverkehr und anderem Verkehr nach Absatz 7 zu entscheiden, kann der Betreiber der Schienenwege abweichend von Satz 1 dem vertakteten Schienenpersonennahverkehr den Vorrang einräumen. 3Ist eine Entscheidung auf dieser Grundlage nicht möglich, muss der Betreiber der Schienenwege die Zugangsberechtigten auffordern, innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Entgelt anzubieten, das über dem Entgelt liegt, das auf der Grundlage der Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu zahlen wäre. 4Die Angebote dürfen dem Betreiber der Schienenwege ausschließlich über die Regulierungsbehörde zugeleitet werden, die die übrigen Bieter nach Ablauf der Frist von fünf Arbeitstagen über die Angebote und deren Höhe informiert. 5Der Betreiber der Schienenwege hat gegenüber dem Zugangsberechtigten, der das höchste Entgelt zu zahlen bereit ist, das Angebot nach § 54 zu machen. 6Entgeltnachlässe sind in diesen Fällen unzulässig. 7Ergänzungen und Abweichungen hat der Betreiber der Schienenwege in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. 8Gelangt dieses System zur Anwendung, muss innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung getroffen werden.

(9) Das Regelentgelt im Sinne von Absatz 8 beinhaltet nicht umweltbezogene Aufschläge oder Abschläge nach § 35 Absatz 2, insbesondere keine Entgeltdifferenzierung nach Lärmauswirkungen.

(10) Im Verfahren nach Absatz 8 Satz 2 bis 6 gilt das höchste Entgelt als das genehmigte Entgelt.





 

Frühere Fassungen von § 52 ERegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 ERegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen (vom 18.06.2021)
... Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60, soweit die Betreiber der Schienenwege a) eigenständige ...
§ 10a ERegG Besondere Regeln für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen (vom 18.06.2021)
... dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 bis 62 sinngemäß. Für die Erhebung ...
§ 13 ERegG Serviceeinrichtungen (vom 18.06.2021)
... vorsehen. In diesem Fall kann er das Höchstpreisverfahren nach Maßgabe des § 52 Absatz 8 Satz 3 bis 6 bei der Regulierungsbehörde durchführen. (3) Besteht keine ...
§ 49 ERegG Rahmenvertrag (vom 18.06.2021)
... der Schienenwege nach der Zweckbestimmung des Rahmenvertrags in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 7 und 8 zu entscheiden. Artikel 9 Absatz 3 bis 6 und Artikel 10 der Durchführungsverordnung ...
§ 50 ERegG Zeitplan des Zuweisungsverfahrens im Netzfahrplan (vom 18.06.2021)
... Zugtrassen in den Netzfahrplan aufgenommen werden müssen, bevor Konsultationen nach § 52 Absatz 5 über den Netzfahrplanentwurf aufgenommen werden. Änderungen dürfen nur ...
§ 52a ERegG Pilotprojekte zur Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung sowie des Deutschlandtakts; Verordnungsermächtigung (vom 18.06.2021)
... aufzustellen. Der Betreiber der Schienenwege darf dabei von den Vorgaben der §§ 52 , 55 und 57 abweichen. In dem Kapazitätsnutzungsplan sind die Kapazitäten auf ...
§ 55 ERegG Überlastete Schienenwege
... der beantragten Zugtrassen und nach Konsultation der Zugangsberechtigten nach den §§ 52 und 53 nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann, hat der Betreiber der Schienenwege ...
§ 60 ERegG Nutzung von Zugtrassen (vom 18.06.2021)
...  (2a) Wird eine Zugtrasse nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 52 Absatz 7 oder 8 vergeben, teilt der Betreiber der Schienenwege den unterlegenen Zugangsberechtigten mit, wenn eine ...
§ 66 ERegG Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben (vom 16.07.2019)
... oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so hat er unabhängig von § 52 Absatz 7 das Recht, die Regulierungsbehörde anzurufen. (2) Ist ein Verband im ...
§ 72 ERegG Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen (vom 18.06.2021)
... nicht solche Veränderungen von Inhalten der Anmeldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 52 oder nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 einvernehmlich erfolgen. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung (EReg-BGebV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EReg-BGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... des Höchstpreisver- fahrens nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG ... Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG 250 4 Festlegung des Ausgangsniveaus der  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... 49a Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen". k) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 52a Pilotprojekte zur Erprobung ... Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60, soweit die Betreiber der Schienenwege a) eigenständige ... 2, § 34 Absatz 3 und 4, die §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, die §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60 sind für Betreiber örtlicher Schienennetze, deren Netz für das ... dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 bis 62 sinngemäß. Für die Erhebung der ... vorsehen. In diesem Fall kann er das Höchstpreisverfahren nach Maßgabe des § 52 Absatz 8 Satz 3 bis 6 bei der Regulierungsbehörde durchführen." d) Die Absätze 3 bis 6 ... der Schienenwege nach der Zweckbestimmung des Rahmenvertrags in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 7 und 8 zu entscheiden. Artikel 9 Absatz 3 bis 6 und Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) ... Wörter „endet am zweiten Montag im April um 24 Uhr" ersetzt. 33. Dem § 52 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Im Verfahren nach Absatz 8 Satz 2 ... 8 Satz 2 bis 6 gilt das höchste Entgelt als das genehmigte Entgelt." 34. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „§ 52a Pilotprojekte zur ... aufzustellen. Der Betreiber der Schienenwege darf dabei von den Vorgaben der §§ 52 , 55 und 57 abweichen. In dem Kapazitätsnutzungsplan sind die Kapazitäten auf die ... „(2a) Wird eine Zugtrasse nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 52 Absatz 7 oder 8 vergeben, teilt der Betreiber der Schienenwege den unterlegenen Zugangsberechtigten mit, wenn eine ... nicht solche Veränderungen von Inhalten der Anmeldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 52 oder nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 einvernehmlich ...

Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Artikel 2 EBGebRÄndV Änderung der Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung
... jeweils die Angabe „§ 13 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG " durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ... 52 Absatz 8 ERegG" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG " ersetzt. c) In den Nummern 4, 5, 10, 12.1, 12.4 und 13 werden in der Spalte ...