(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss, soweit ihm dies möglich ist, allen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität, einschließlich der Anträge auf netzübergreifende Zugtrassen, stattgeben.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege darf lediglich in den in
§ 55 und
§ 57 bestimmten Fällen besonderen Verkehrsarten im Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahren Vorrang einräumen.
(3) Ergeben sich bei der Netzfahrplanerstellung Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Anträgen, so hat der Betreiber der Schienenwege die Anträge zu koordinieren, um alle Erfordernisse zu erfüllen und allen Anträgen im Rahmen der Koordinierung stattzugeben, soweit dies möglich ist.
(4) Der Betreiber der Schienenwege hat das Recht, innerhalb vertretbarer Grenzen Schienenwegkapazität anzubieten, die von der beantragten Kapazität abweicht.
(5) 1Der Betreiber der Schienenwege hat durch Verhandlungen mit den Zugangsberechtigten auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken. 2Zu diesem Zweck hat er die folgenden Informationen den betroffenen Zugangsberechtigten innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich und schriftlich oder elektronisch offenzulegen:
- 1.
- die von den übrigen Zugangsberechtigten auf denselben Strecken beantragten Zugtrassen;
- 2.
- die den übrigen Zugangsberechtigten auf denselben Strecken vorläufig zugewiesenen Zugtrassen;
- 3.
- die auf den betreffenden Strecken nach Absatz 2 vorgeschlagenen alternativen Zugtrassen und
- 4.
- vollständige Angaben zu den bei der Zuweisung von Schienenwegkapazität verwendeten Kriterien.
3Diese Informationen werden nach Maßgabe des
§ 4 bereitgestellt, ohne dass die Identität anderer Zugangsberechtigter offengelegt wird, es sei denn, die Zugangsberechtigten haben einer Offenlegung zugestimmt.
(6) 1Die Grundsätze des Koordinierungsverfahrens sind in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. 2Sie tragen insbesondere
- 1.
- der Schwierigkeit, grenzüberschreitende Zugtrassen zu vereinbaren, und
- 2.
- den Auswirkungen etwaiger Änderungen auf andere Betreiber der Schienenwege
Rechnung.
(7)
1Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des
§ 66 hat jeder Betreiber der Schienenwege für Streitfälle in Bezug auf die Zuweisung von Schienenwegkapazität ein Verfahren vorzusehen, das geeignet ist, Streitigkeiten rasch beilegen zu können.
2Danach soll der Betreiber der Schienenwege vorbehaltlich der sich aus
§ 49 ergebenden Rechte der Zugangsberechtigten und vorbehaltlich der Bestimmungen der
§§ 55 und
57 nach Maßgabe folgender Reihenfolge entscheiden:
- 1.
- vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr,
- 2.
- grenzüberschreitende Zugtrassen,
- 3.
- Zugtrassen für den Güterverkehr.
3Abweichungen von dieser Reihenfolge sind insbesondere aus Gründen der sicheren Durchführung von Zugfahrten möglich.
4Bei seiner Entscheidung hat der Betreiber der Schienenwege die Auswirkungen auf andere Betreiber der Schienenwege angemessen zu berücksichtigen.
(8) 1Bei einer Entscheidung zwischen gleichrangigen Verkehren im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 hat der Betreiber der Schienenwege die Entgelte für die streitigen Zugtrassen gegenüberzustellen und
- 1.
- bei einem Konflikt zwischen zwei Zugtrassen der Zugtrasse den Vorrang einzuräumen, bei der das höchste Regelentgelt zu erzielen ist,
- 2.
- bei einem Konflikt zwischen mehr als zwei Zugtrassen den Zugtrassen den Vorrang einzuräumen, bei denen in der Summe das höchste Regelentgelt zu erzielen ist.
2Ist zwischen vertaktetem Schienenpersonennahverkehr und anderem Verkehr nach Absatz 7 zu entscheiden, kann der Betreiber der Schienenwege abweichend von Satz 1 dem vertakteten Schienenpersonennahverkehr den Vorrang einräumen.
3Ist eine Entscheidung auf dieser Grundlage nicht möglich, muss der Betreiber der Schienenwege die Zugangsberechtigten auffordern, innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Entgelt anzubieten, das über dem Entgelt liegt, das auf der Grundlage der Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu zahlen wäre.
4Die Angebote dürfen dem Betreiber der Schienenwege ausschließlich über die Regulierungsbehörde zugeleitet werden, die die übrigen Bieter nach Ablauf der Frist von fünf Arbeitstagen über die Angebote und deren Höhe informiert.
5Der Betreiber der Schienenwege hat gegenüber dem Zugangsberechtigten, der das höchste Entgelt zu zahlen bereit ist, das Angebot nach
§ 54 zu machen.
6Entgeltnachlässe sind in diesen Fällen unzulässig.
7Ergänzungen und Abweichungen hat der Betreiber der Schienenwege in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen.
8Gelangt dieses System zur Anwendung, muss innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung getroffen werden.
(9) Das Regelentgelt im Sinne von Absatz 8 beinhaltet nicht umweltbezogene Aufschläge oder Abschläge nach
§ 35 Absatz 2, insbesondere keine Entgeltdifferenzierung nach Lärmauswirkungen.
(10) Im Verfahren nach Absatz 8 Satz 2 bis 6 gilt das höchste Entgelt als das genehmigte Entgelt.
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V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes ... 49a Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen". k) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 52a Pilotprojekte zur Erprobung ... Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60, soweit die Betreiber der Schienenwege a) eigenständige ... 2, § 34 Absatz 3 und 4, die §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, die §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60 sind für Betreiber örtlicher Schienennetze, deren Netz für das ... dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 bis 62 sinngemäß. Für die Erhebung der ... vorsehen. In diesem Fall kann er das Höchstpreisverfahren nach Maßgabe des § 52 Absatz 8 Satz 3 bis 6 bei der Regulierungsbehörde durchführen." d) Die Absätze 3 bis 6 ... der Schienenwege nach der Zweckbestimmung des Rahmenvertrags in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 7 und 8 zu entscheiden. Artikel 9 Absatz 3 bis 6 und Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) ... Wörter „endet am zweiten Montag im April um 24 Uhr" ersetzt. 33. Dem § 52 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Im Verfahren nach Absatz 8 Satz 2 ... 8 Satz 2 bis 6 gilt das höchste Entgelt als das genehmigte Entgelt." 34. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „§ 52a Pilotprojekte zur ... aufzustellen. Der Betreiber der Schienenwege darf dabei von den Vorgaben der §§ 52 , 55 und 57 abweichen. In dem Kapazitätsnutzungsplan sind die Kapazitäten auf die ... „(2a) Wird eine Zugtrasse nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 52 Absatz 7 oder 8 vergeben, teilt der Betreiber der Schienenwege den unterlegenen Zugangsberechtigten mit, wenn eine ... nicht solche Veränderungen von Inhalten der Anmeldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 52 oder nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 einvernehmlich ...
V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189