(1)
1Die Regulierungsbehörde ist befugt, einen Betreiber der Schienenwege, einen Betreiber einer Serviceeinrichtung und die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu prüfen, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur Entflechtung, zur Verhinderung von Interessenkonflikten und zur finanziellen Transparenz nach den
§§ 5 bis 8d und
12 eingehalten werden.
2Handelt es sich um vertikal integrierte Unternehmen, erstrecken sich diese Befugnisse auf alle rechtlichen Einheiten.
3Die Regulierungsbehörde ist befugt, von den Beteiligten die Auskünfte, Unterlagen und sonstigen Daten zu verlangen, die erforderlich sind, um die Überprüfung nach Satz 1 wirksam durchzuführen.
4Die Regulierungsbehörde ist insbesondere befugt, von dem Betreiber der Schienenwege, dem Betreiber einer Serviceeinrichtung sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Infrastrukturbetriebs nach den
§§ 7 und
12 erbringen oder in sich integrieren, die Vorlage der in
Anlage 9 genannten Buchführungsdaten zu verlangen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist.
(2) Unbeschadet der Befugnisse der für staatliche Beihilfen zuständigen Behörden teilt die Regulierungsbehörde diesen die Informationen mit, die für die Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden erforderlich sind, soweit nicht besondere Offenbarungsverbote entgegenstehen.
(3) Der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde unterliegen insbesondere
- 1.
- Finanzströme im Sinne des § 8d Absatz 1,
- 2.
- Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 5 und des § 80 Absatz 2,
- 3.
- Preise im Sinne des § 8d Absatz 6,
- 4.
- Verbindlichkeiten im Sinne des § 8d Absatz 7,
- 5.
- die Führung der Konten im Sinne des § 8d Absatz 8 sowie
- 6.
- die Führung der Aufzeichnungen im Sinne des § 8d Absatz 9.
(4) Die in
§ 8c Absatz 2 genannten Kooperationsvereinbarungen unterliegen der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde.
(5) Die Absätze 1 bis 4 und
Anlage 9 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 56 Absatz 13 der
Richtlinie 2012/34/EU erlassener delegierter Rechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
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V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737