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§ 71 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 71 Berichtspflichten
§ 71 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in den Jahren, in denen ein Gutachten der Monopolkommission nach § 78 erstellt wird, einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet Eisenbahnen vor, der eine Darstellung der Entwicklung des Eisenbahnmarktes mit den wesentlichen Marktdaten enthält.
Zitierungen von § 71 ERegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8e ERegG Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber (vom 16.07.2019)
... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis ...
§ 9 ERegG Geschäftsplan des Betreibers der Schienenwege (vom 18.06.2021)
... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis ...
§ 15 ERegG Werksbahnen
... Für Werksbahnen gelten im Übrigen ausschließlich die §§ 1, 3, 17, 66 bis 71 , 74 bis 77 dieses Gesetzes und § 4 des ...
§ 79 ERegG Eisenbahninfrastrukturbeirat (vom 18.06.2021)
... Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 71 zu beraten, 2. der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 1 ERegGÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut ... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ...
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