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§ 72 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 72 Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen



1Alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich zu unterrichten über

1.
die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,

2.
die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des Mindestzugangspakets außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,

3.
die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,

4.
die beabsichtigte Entscheidung über die Ablehnung eines Rahmenvertrages,

5.
die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen,

6.
die beabsichtigte Festlegung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und

7.
die beabsichtigte Entscheidung über die Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität im Sinne des § 44 Absatz 1.

2Als teilweise Ablehnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht solche Veränderungen von Inhalten der Anmeldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 52 oder nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 einvernehmlich erfolgen. 3Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen zur Ausgestaltung der Unterrichtungen aus Satz 1 treffen. 4Die Unterrichtungspflicht nach Satz 1 Nummer 5 entfällt bei zu genehmigenden Entgelten und Entgeltgrundsätzen. 5Die Regelungen in Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten entsprechend für die Zuweisung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010.



 
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Frühere Fassungen von § 72 ERegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 72 ERegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8e ERegG Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber (vom 16.07.2019)
... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis ...
§ 9 ERegG Geschäftsplan des Betreibers der Schienenwege (vom 18.06.2021)
... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis ...
§ 19 ERegG Schienennetz-Nutzungsbedingungen (vom 18.06.2021)
... im Anschluss an das Stellungnahmeverfahren ist die Regulierungsbehörde gemäß § 72 Satz 1 Nummer 5 über die Erstfassung oder Änderungen von Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu ...
§ 73 ERegG Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde (vom 18.06.2021)
... Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von 1. zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 ... nach § 72 innerhalb von 1. zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3 , 2. einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2, ... 72 Satz 1 Nummer 1 und 3, 2. einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2 , 3. sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4, ... nach § 72 Satz 1 Nummer 2, 3. sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4 , 4. sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 ... Satz 1 Nummer 4, 4. sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5 , 5. sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und ... nach § 72 Satz 1 Nummer 5, 5. sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und 6. sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7 ... nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und 6. sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7 ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden, soweit die beabsichtigten ... Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch ...
 
Zitat in folgenden Normen

Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung (EReg-BGebV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EReg-BGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... beabsichtigte Entscheidun- gen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG § 73 Absatz 1 ERegG in Ver- bindung mit   ... 16.1 Ablehnung von Zugtrassen zum Netzfahrplan § 72 Satz 1 Nummer 1 ERegG 5.000 - 18.000 16.2 Ablehnung von Zugtrassen ... von Zugtrassen außerhalb des Netzfahrplans § 72 Satz 1 Nummer 2 ERegG 1.000 - 5.000 16.3 Ablehnung von ... von Zugangsanträgen zu Serviceeinrichtungen § 72 Satz 1 Nummer 3 ERegG 3.000 - 12.000 16.4 Entscheidung über ... - 12.000 16.4 Entscheidung über Rahmenverträge § 72 Satz 1 Nummer 4 ERegG 11.000 16.5 Neufassung oder Änderung der ... oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen § 72 Satz 1 Nummer 5 ERegG Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2.000 - 81.000  ... ten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 § 72 Satz 1 Nummer 6 ERegG 14.200 16.7 Verteilung der ... Schie- nenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG § 72 Satz 1 Nummer 7 ERegG 2.000 - 54.000 17 Prüfung des Verzichts ... des Verzichts auf Unter- richtung durch Eisenbahninfrastruk- turunternehmen nach § 72 ERegG § 73 Absatz 4 ERegG in Ver- bindung mit § 72 ERegG 500 ... turunternehmen nach § 72 ERegG § 73 Absatz 4 ERegG in Ver- bindung mit § 72 ERegG 500  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 1 ERegGÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut ... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... im Anschluss an das Stellungnahmeverfahren ist die Regulierungsbehörde gemäß § 72 Satz 1 Nummer 5 über die Erstfassung oder Änderungen von Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu ... c) In Nummer 3 wird die Angabe „Ziffer 2" gestrichen. 44. § 72 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:  ...