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§ 72 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 72 Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
1Alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich zu unterrichten über
- 1.
- die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
- 2.
- die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des Mindestzugangspakets außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
- 3.
- die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
- 4.
- die beabsichtigte Entscheidung über die Ablehnung eines Rahmenvertrages,
- 5.
- die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen,
- 6.
- die beabsichtigte Festlegung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und
- 7.
- die beabsichtigte Entscheidung über die Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität im Sinne des § 44 Absatz 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 18. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 72 ERegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1737 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 72 ERegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8e ERegG Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber (vom 16.07.2019)
... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis ...
§ 9 ERegG Geschäftsplan des Betreibers der Schienenwege (vom 18.06.2021)
... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis ...
§ 19 ERegG Schienennetz-Nutzungsbedingungen (vom 18.06.2021)
... im Anschluss an das Stellungnahmeverfahren ist die Regulierungsbehörde gemäß § 72 Satz 1 Nummer 5 über die Erstfassung oder Änderungen von Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu ...
§ 73 ERegG Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde (vom 18.06.2021)
... Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von 1. zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 ... nach § 72 innerhalb von 1. zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3 , 2. einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2, ... 72 Satz 1 Nummer 1 und 3, 2. einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2 , 3. sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4, ... nach § 72 Satz 1 Nummer 2, 3. sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4 , 4. sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 ... Satz 1 Nummer 4, 4. sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5 , 5. sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und ... nach § 72 Satz 1 Nummer 5, 5. sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und 6. sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7 ... nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und 6. sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7 ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden, soweit die beabsichtigten ... Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch ...
Zitat in folgenden Normen
Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung (EReg-BGebV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EReg-BGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... beabsichtigte Entscheidun- gen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG § 73 Absatz 1 ERegG in Ver- bindung mit ... 16.1 Ablehnung von Zugtrassen zum Netzfahrplan § 72 Satz 1 Nummer 1 ERegG 5.000 - 18.000 16.2 Ablehnung von Zugtrassen ... von Zugtrassen außerhalb des Netzfahrplans § 72 Satz 1 Nummer 2 ERegG 1.000 - 5.000 16.3 Ablehnung von ... von Zugangsanträgen zu Serviceeinrichtungen § 72 Satz 1 Nummer 3 ERegG 3.000 - 12.000 16.4 Entscheidung über ... - 12.000 16.4 Entscheidung über Rahmenverträge § 72 Satz 1 Nummer 4 ERegG 11.000 16.5 Neufassung oder Änderung der ... oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen § 72 Satz 1 Nummer 5 ERegG Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2.000 - 81.000 ... ten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 § 72 Satz 1 Nummer 6 ERegG 14.200 16.7 Verteilung der ... Schie- nenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG § 72 Satz 1 Nummer 7 ERegG 2.000 - 54.000 17 Prüfung des Verzichts ... des Verzichts auf Unter- richtung durch Eisenbahninfrastruk- turunternehmen nach § 72 ERegG § 73 Absatz 4 ERegG in Ver- bindung mit § 72 ERegG 500 ... turunternehmen nach § 72 ERegG § 73 Absatz 4 ERegG in Ver- bindung mit § 72 ERegG 500 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 1 ERegGÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut ... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... im Anschluss an das Stellungnahmeverfahren ist die Regulierungsbehörde gemäß § 72 Satz 1 Nummer 5 über die Erstfassung oder Änderungen von Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu ... c) In Nummer 3 wird die Angabe „Ziffer 2" gestrichen. 44. § 72 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ...
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