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§ 78 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 78 Gutachten der Monopolkommission
(1) 1Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie
- 1.
- den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs beurteilt,
- 2.
- die Frage beurteilt, ob ein wirksamer Wettbewerb im Sinne des § 3 Nummer 2 besteht,
- 3.
- die Anwendung der Vorschriften des Eisenbahnrechts würdigt und
- 4.
- zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisenbahnen Stellung nimmt.
(2) 1Die Monopolkommission leitet ihr Gutachten der Bundesregierung zu. 2Die Bundesregierung legt das Gutachten unverzüglich den gesetzgebenden Körperschaften vor und nimmt zu den getroffenen Feststellungen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage Stellung. 3Das Gutachten wird von der Monopolkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 18. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 78 ERegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1737 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 78 ERegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 71 ERegG Berichtspflichten
... des Bundes in den Jahren, in denen ein Gutachten der Monopolkommission nach § 78 erstellt wird, einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 46 GWB Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder (vom 19.07.2024)
... Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes , § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 84 des Postgesetzes sowie nach § 195 Absatz ... Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes , § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 84 des Postgesetzes sowie nach § 195 Absatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 48. In § 78 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 1" durch die Angabe „§ 3 Nummer 2" ...
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Satz eingefügt: „Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes , § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 44 des Postgesetzes sowie nach § 121 Absatz ... ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes , § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 44 des Postgesetzes sowie nach § 121 Absatz ...
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