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Anlage 2 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 2 (zu den §§ 10 bis 14) Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringende Leistungen



1.
Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes:

a)
die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität der Eisenbahn;

b)
das Recht zur Nutzung zugewiesener Schienenwegkapazität;

c)
die Nutzung der Eisenbahnanlagen einschließlich Weichen und Abzweigungen;

d)
die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen;

e)
die Nutzung von Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom, sofern vorhanden;

f)
alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.

2.
Der Zugang, einschließlich des Schienenzugangs, wird zu folgenden Serviceeinrichtungen, soweit vorhanden, und zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewährt:

a)
Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf;

b)
Güterterminals;

c)
Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtungen;

d)
Abstellgleise;

e)
Wartungseinrichtungen, mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen erbracht werden, die besonderer Einrichtungen bedürfen;

f)
andere technische Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen;

g)
See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr;

h)
Hilfseinrichtungen; zu Hilfseinrichtungen gehören auch Zuführungsgleise und Verladeeinrichtungen für Autozugverkehre;

i)
Einrichtungen für die Aufnahme von Brennstoffen und alternativen Kraftstoffen und Bereitstellung von Brennstoffen und alternativen Kraftstoffen in diesen Einrichtungen, deren Preis auf der Rechnung getrennt auszuweisen ist;

j)
Ladeeinrichtungen, in denen die Ladung der Fahrzeuge mit Strom ausschließlich während des Fahrzeugstillstandes erfolgt, und die Bereitstellung von Ladestrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Ladeeinrichtung erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.

3.
Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen:

a)
Bereitstellung von Fahrstrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Stromversorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes;

b)
Vorheizen von Personenzügen;

c)
kundenspezifische Verträge über

aa)
die Überwachung von Gefahrguttransporten,

bb)
die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.

4.
Die Nebenleistungen können Folgendes umfassen:

a)
Zugang zu Telekommunikationsnetzen;

b)
Bereitstellung zusätzlicher Informationen;

c)
technische Inspektion der Fahrzeuge;

d)
Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen;

e)
Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die in Wartungseinrichtungen erbracht werden, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen bestimmt sind, die besonderer Einrichtungen bedürfen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 ERegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 ERegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ERegG Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (vom 18.06.2021)
... Anlage 1 aufgeführten Eisenbahnanlagen, 3. den Zugang zu Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 , 4. den Zugang zu Werksbahnen und 5. die Erhebung von Entgelten für den ...
§ 2b ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Serviceeinrichtungen (vom 18.06.2021)
... Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Serviceeinrichtung, die eine Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 betreiben oder darin Leistungen erbringen, auf Antrag ganz oder teilweise von den Pflichten des ...
§ 10 ERegG Zugang zu Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen (vom 18.06.2021)
... für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen ... schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden. (3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang ... Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. ...
§ 11 ERegG Zugang zu Leistungen (vom 18.06.2021)
... hat für alle Zugangsberechtigten die Leistungen des Mindestzugangspakets nach Anlage 2 Nummer 1 zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu erbringen. (2) ... einer Serviceeinrichtung hat für alle Zugangsberechtigten die Leistungen, die in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen erbracht werden, zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten ...
§ 12 ERegG Unabhängigkeit von Entscheidungen für Serviceeinrichtungen; getrennte Rechnungsführung (vom 18.06.2021)
... Wird ein Betreiber einer der in Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a, b, c, d, g und h aufgeführten Serviceeinrichtungen unmittelbar oder mittelbar von einem Unternehmen ...
§ 13 ERegG Serviceeinrichtungen (vom 18.06.2021)
... auf Zugang zur Serviceeinrichtung und auf das dortige Erbringen von Leistungen nach Anlage 2 Nummer 2 muss innerhalb einer von der Regulierungsstelle festgelegten angemessenen Frist beantwortet ... angenommen werden. (2) Stellt der Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 Konflikte zwischen verschiedenen Anträgen fest, so hat er sich zunächst zu bemühen, ...
§ 14 ERegG Zugang zu weiteren Leistungen (vom 18.06.2021)
... oder 2. ein Betreiber von Eisenbahnanlagen Zusatzleistungen nach Anlage 2 Nummer 3, so muss er diese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen für alle ... Betreiber von Eisenbahnanlagen oder den Betreiber einer Serviceeinrichtung um Nebenleistungen nach Anlage 2 Nummer 4 ersuchen. Der Betreiber von Eisenbahnanlagen oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung ...
§ 17 ERegG Umfang der Marktüberwachung (vom 18.06.2021)
... und die für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringenden Leistungen nach Anlage 2 , 2. die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Rahmenbedingungen, auch in Bezug auf den ...
§ 25 ERegG Anreizsetzung (vom 18.06.2021)
... hat auf dieser Grundlage das Ausgangsniveau der Gesamtkosten für das Mindestzugangspaket nach Anlage 2 Nummer 1 im Verfahren nach Anlage 4 zu berechnen. Die Regulierungsbehörde ...
§ 32 ERegG Ermittlung der Entgelte des Betreibers einer Serviceeinrichtung (vom 18.06.2021)
... Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für ... nicht übersteigen. (2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und ...
§ 35 ERegG Besondere Bedingungen bei Entgelten (vom 18.06.2021)
... den von den Verkehrsdiensten verursachten Kosten in Beziehung stehen. (5) Werden die in Anlage 2 Nummer 3 und 4 aufgeführten Zusatzleistungen und Nebenleistungen nur von einem einzigen Dienstleister ...
§ 51 ERegG Antragstellung (vom 18.06.2021)
... nachzufordern. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in Anlage 2 Nummer 1 und 2 beschriebenen ...
Anlage 3 ERegG (zu § 19) Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (vom 18.06.2021)
... zu den Entgelten und andere für den Zugang relevante Angaben bezüglich der in Anlage 2 aufgeführten Leistungen, die nur von einem einzigen Anbieter erbracht werden. Es ist im ... 6. Einen Verweis auf Informationen über den Zugang zu den Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 und die dafür erhobenen Entgelte. Die Betreiber einer Serviceeinrichtung stellen ...
Anlage 4 ERegG (zu den §§ 25 bis 27) Anreizsetzung (vom 18.06.2021)
... Kapitalkosten werden die festgelegten Zinssätze auf das für das Mindestzugangspaket nach Anlage 2 Nummer 1 eingesetzte, verzinsliche Kapital nach § 25 Absatz 1 angewendet. 6. Anpassung der ...
Anlage 5 ERegG (zu § 29) Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege (vom 18.06.2021)
... die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2 ; 2. die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 ... Anlage 2; 2. die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung; ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 2 AEG Begriffsbestimmungen (vom 18.06.2021)
... Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu können. (10) Abstellgleise sind Gleise, ...

Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 2 BNichtrSchG Begriffsbestimmungen (vom 01.04.2024)
... Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes . 4. Räume im Sinne dieses Gesetzes sind a) baulich abgetrennte ...

Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)
Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3115; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
§ 1 SGFFG Anwendungsbereich (vom 01.07.2021)
... 1 Nummer 2 bis 4 werden auch Ersatzinvestitionen in Schienenwege in Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe c und d des Eisenbahnregulierungsgesetzes und in Schienenwege in See- und Binnenhäfen gefördert. Die Sätze 1 und 2 ... und 3 bis 7 werden auch Aus- und Neubauinvestitionen in Schienenwege in Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe c und d des Eisenbahnregulierungsgesetzes gefördert. (7) Auf die Förderung von Investitionen von ...

Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
§ 1 TfV Geltungsbereich (vom 01.01.2024)
... 1 findet diese Verordnung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulierungsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Artikel 2 BahnRVÄndG Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
... Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 (zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a des ...
Artikel 5 BahnRVÄndG Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz
... 1 Nummer 2 bis 4 werden auch Ersatzinvestitionen in Schienenwege in Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe c und d des Eisenbahnregulierungsgesetzes und in Schienenwege in See- und Binnenhäfen gefördert." e) Die ... und 3 bis 7 werden auch Aus- und Neubauinvestitionen in Schienenwege in Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe c und d des Eisenbahnregulierungsgesetzes gefördert. (7) Auf die Förderung von Investitionen von Schienenwegen, die ...

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 1 ERegGÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden." b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... 1 aufgeführten Eisenbahnanlagen, 3. den Zugang zu Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 , 4. den Zugang zu Werksbahnen und". bb) Die bisherige Nummer 3 ... Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Serviceeinrichtung, die eine Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 betreiben oder darin Leistungen erbringen, auf Antrag ganz oder teilweise von den Pflichten des ... d) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 7 bis 10. 53. Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Artikel 2 14. ERÄndV Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
... historische oder touristische Zwecke nutzen, und 3. für Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes . Abweichend von Satz 1 Nummer 3 gilt die Verordnung für Schienenwege der ... von Satz 1 Nummer 3 gilt die Verordnung für Schienenwege der Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b des Eisenbahnregulierungsgesetzes ." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 ...
Artikel 3 14. ERÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... 2 Absatz 3c Nummer 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes" durch die Wörter „nach Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulierungsgesetzes " ersetzt. 2. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)
Artikel 2 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 1318; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
§ 1 ESiV Anwendungsbereich (vom 06.12.2019)
... historische oder touristische Zwecke nutzen, und 3. für Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes . Abweichend von Satz 1 Nummer 3 gilt die Verordnung für Schienenwege der ... von Satz 1 Nummer 3 gilt die Verordnung für Schienenwege der Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b des Eisenbahnregulierungsgesetzes ...