Tools:
Update via:
Anlage 9 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Anlage 9 (zu § 70 Absatz 1) Der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegende Buchführungsdaten
Anlage 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Getrennte Rechnungsführung:
- a)
- getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die Bereiche Güterverkehr, Personenverkehr und den Betrieb der Schienenwege und Serviceeinrichtungen;
- b)
- genaue und transparente Angaben über einzelne Quellen und Verwendungen von öffentlichen Geldern und Ausgleichsleistungen anderer Art. Dazu gehört auch eine detaillierte Übersicht über die Zahlungsströme der Unternehmen, damit festgestellt werden kann, wofür diese öffentlichen Mittel und Ausgleichsleistungen anderer Art verwendet wurden;
- c)
- Aufwands- und Ertragsposten, anhand derer sich nach den Anforderungen der Regulierungsbehörde feststellen lässt, ob zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen eine Quersubvention stattgefunden hat;
- d)
- das für die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche angewendete Verfahren;
- e)
- falls das regulierte Unternehmen Teil einer Unternehmensgruppe ist, vollständige Angaben über Zahlungen zwischen den Unternehmen der Gruppe.
- 2.
- Kontrolle der Wegeentgelte:
- a)
- verschiedene Kostenkategorien, insbesondere hinreichende Informationen über die Grenzkosten oder direkten Kosten der einzelnen Dienste oder Gruppen von Diensten, um eine Kontrolle der Wegeentgelte zu ermöglichen;
- b)
- hinreichende Angaben, um eine Kontrolle der Einzelentgelte, die für Dienste (oder Gruppen von Diensten) entrichtet werden, zu ermöglichen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde gehören dazu auch Angaben zum Umfang einzelner Dienste, zu den Preisen für einzelne Dienste sowie zu den Gesamteinnahmen, die aus den von internen und externen Kunden für einzelne Dienste entrichteten Entgelten erzielt werden;
- c)
- nach der von der Regulierungsbehörde geforderten Kostenrechnungsmethode Angaben zu den Kosten einzelner Dienste (oder Gruppen von Diensten) und den daraus erzielten Einnahmen, damit eine etwaige wettbewerbswidrige Preispolitik (Quersubventionen, Verdrängungspreise und überhöhte Preise) festgestellt werden kann.
- 3.
- Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit:
- a)
- Erklärung zur finanziellen Leistungsfähigkeit,
- b)
- Ausgabenerklärung (Übersicht),
- c)
- Erklärung zu den Instandhaltungsausgaben,
- d)
- Erklärung zu den Betriebsausgaben,
- e)
- Gewinn- und Verlustrechnung.
Zitierungen von Anlage 9 ERegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 ERegG Überwachung der Entflechtungsvorschriften (vom 18.06.2021)
... nach den §§ 7 und 12 erbringen oder in sich integrieren, die Vorlage der in Anlage 9 genannten Buchführungsdaten zu verlangen, soweit dies für die Überwachung ... durch die Regulierungsbehörde. (5) Die Absätze 1 bis 4 und Anlage 9 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 56 Absatz 13 der Richtlinie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 1 ERegGÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... d) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „und 2" durch die Wörter „bis 4 und Anlage 9 " ersetzt. 14. § 75 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12176/a200836.htm