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§ 52a - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 52a Pilotprojekte zur Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung sowie des Deutschlandtakts; Verordnungsermächtigung



(1) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Schienenwege festzulegen, auf denen Pilotprojekte zur Erprobung verschiedener neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung durchgeführt werden. 2Dies dient insbesondere der Erprobung von Modellen im Hinblick auf den geplanten Deutschlandtakt sowie auf europäischer Ebene der Ermöglichung von Projekten im Rahmen des Projektes Redesign of the International Timetabling Process. 3Die Festlegung gemäß Satz 1 kann mit Vorgaben verbunden werden, insbesondere

1.
wie das Verfahren zur Aufstellung des Kapazitätsnutzungsplans unbeschadet des § 19 nach Absatz 2 auszugestalten ist,

2.
wie für die ausgewählten Schienenwege eine Mittelfristperspektive für die Kapazitätsnutzung über die Laufzeit der Pilotprojekte aussehen kann und

3.
welchen Bedingungen die Konstruktionsparameter unbeschadet des Absatzes 2 Satz 6 zu genügen haben.

4In der Verordnung können auch Vorgaben zur Laufzeit der Pilotprojekte sowie zur Berücksichtigung der Bedarfe und des gesellschaftlichen Nutzens der jeweiligen Verkehrsdienste gemäß Absatz 2 getroffen werden.

(2) 1Für nach Absatz 1 festgelegte Schienenwege hat der Betreiber der Schienenwege jeweils einen Kapazitätsnutzungsplan aufzustellen. 2Der Betreiber der Schienenwege darf dabei von den Vorgaben der §§ 52, 55 und 57 abweichen. 3In dem Kapazitätsnutzungsplan sind die Kapazitäten auf die einzelnen Verkehrsdienste entsprechend ihren Bedarfen zu verteilen. 4Übersteigen die Bedarfe die Kapazitäten, ist bei der Kapazitätsverteilung zusätzlich der gesellschaftliche Nutzen der jeweiligen Verkehrsdienste zu berücksichtigen. 5§ 56 Absatz 3 bleibt unberührt. 6Der Betreiber der Schienenwege hat bei der Festlegung der Konstruktionsparameter darauf zu achten, dass diese einem wirksamen Wettbewerb nicht entgegenstehen. 7In dem Kapazitätsnutzungsplan sind ferner unter Berücksichtigung der Ziele des § 3 die im Rahmen der Erstellung des Netzfahrplans maßgeblichen Einzelheiten des Koordinierungs- und Streitbeilegungsverfahrens zu regeln.

(3) Ein Kapazitätsnutzungsplan gilt jeweils für die Dauer einer Netzfahrplanperiode und ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 zu veröffentlichen.





 

Frühere Fassungen von § 52a ERegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52a ERegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52a ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen (vom 18.06.2021)
... Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60, soweit die Betreiber der Schienenwege a) eigenständige ...
§ 10a ERegG Besondere Regeln für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen (vom 18.06.2021)
... dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 bis 62 sinngemäß. Für die Erhebung ...
§ 17 ERegG Umfang der Marktüberwachung (vom 18.06.2021)
... Märkten für Serviceeinrichtungen und deren Leistungen, 3. Pilotprojekte nach § 52a ; die Regulierungsbehörde schlägt der Bundesregierung aufgrund der Erfahrungen mit diesen ... bei den Zugangsberechtigten und Eisenbahnen gefordert werden, 8. Pilotprojekte nach § 52a und deren Auswirkungen. (4) Zur Durchführung der Marktüberwachung ...
§ 49 ERegG Rahmenvertrag (vom 18.06.2021)
...  (4a) Bei der Aufstellung eines Kapazitätsnutzungsplans gemäß § 52a ist der Kapazitätsbedarf für bestehende Rahmenverträge auf den betreffenden ...
§ 49a ERegG Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen (vom 18.06.2021)
... 49 erfüllt sind und 2. die Vereinbarkeit mit Pilotprojekten gemäß § 52a gegeben ist. (3) Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb einer Frist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
...  k) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 52a Pilotprojekte zur Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung ... Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60, soweit die Betreiber der Schienenwege a) eigenständige ... 2, § 34 Absatz 3 und 4, die §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, die §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60 sind für Betreiber örtlicher Schienennetze, deren Netz für das ... dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 bis 62 sinngemäß. Für die Erhebung der ... cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. Pilotprojekte nach § 52a ; die Regulierungsbehörde schlägt der Bundesregierung aufgrund der Erfahrungen mit diesen ... cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. Pilotprojekte nach § 52a und deren Auswirkungen." 15. § 19 wird wie folgt geändert:  ... werden. (4a) Bei der Aufstellung eines Kapazitätsnutzungsplans gemäß § 52a ist der Kapazitätsbedarf für bestehende Rahmenverträge auf den betreffenden ... 49 erfüllt sind und 2. die Vereinbarkeit mit Pilotprojekten gemäß § 52a gegeben ist. (3) Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb einer Frist von zwei ... Entgelt als das genehmigte Entgelt." 34. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „§ 52a Pilotprojekte zur Erprobung neuer Modelle der ... 34. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „ § 52a Pilotprojekte zur Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung ...