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Änderung § 3 ERegG vom 18.06.2021
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§ 3 ERegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung | § 3 ERegG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ziele der Regulierung | |
Ziele der Regulierung des Eisenbahnsektors sind: 1. die Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen; 2. die Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte bei der Förderung und Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs in den Eisenbahnmärkten sowie die Wahrung der Interessen der Verbraucher; 3. die Förderung von Investitionen der Eisenbahninfrastruktur- und -verkehrsunternehmen und die Unterstützung von Innovationen; | |
(Text alte Fassung) 4. die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnmarktes und 5. die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur. | (Text neue Fassung) 4. die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnmarktes; 5. die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur und 6. die Verkürzung der Reisezeiten im Schienenpersonenverkehr und der durchschnittlichen Transportdauer im Schienengüterverkehr. |
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