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§ 2 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 2 Versicherungsfreiheit



Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die

a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,

b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder

c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und

2.
(aufgehoben)

3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.



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Frühere Fassungen von § 2 ALG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2018 (21.12.2018)Artikel 4a Qualifizierungschancengesetz
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
aktuell vorher 11.08.2010Artikel 7 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 17 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 ALG Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte (vom 01.01.2008)
... weil Versicherungspflicht nach § 1 nicht bestanden hat, Versicherungsfreiheit nach § 2 oder eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 7 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 6" durch die Wörter „§ 21 ...

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 3 SGBXIIuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... 92a wie folgt gefasst: „§ 92a (weggefallen)". 2. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 6 oder" gestrichen. 3. § 21 ...

Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 4a QuaChaG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
...  „§ 27b Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:  ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 17 RVAGAnpG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... g) Die Angabe „Anlage 1 Beitragszuschüsse" wird gestrichen. 2. § 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) das 18. Lebensjahr noch nicht ...