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§ 11 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 11 Regelaltersrente



(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und

2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und

2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.



 
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Frühere Fassungen von § 11 ALG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2018 (21.12.2018)Artikel 4a Qualifizierungschancengesetz
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
aktuell vorher 31.08.2018Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14 - (zu § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)
vom 25.08.2018 BGBl. I S. 1350
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 17 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 ALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ALG Vorzeitige Altersrente (vom 09.08.2018)
... Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente ...
§ 87a ALG Regelaltersrente (vom 01.01.2008)
... die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:  ...
§ 87b ALG Vorzeitige Altersrente (vom 01.01.2008)
... Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14 - (zu § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)
B. v. 25.08.2018 BGBl. I S. 1350
Entscheidung BVerfGE20180523
... 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 17 Nummer 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die ...

Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 4a QuaChaG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... nach dem Wort „dem" das Wort „versicherten" eingefügt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen" durch die Wörter „Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 ... des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen" durch die Wörter „Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Voraussetzung ... ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und" gestrichen. 6. § 13 wird wie folgt geändert:  ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 17 RVAGAnpG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Regelaltersrente". b) Vor ... a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Regelaltersrente". b) Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten ... „4. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und". 6. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Regelaltersrente (1) Landwirte ... erreicht haben und". 6. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Regelaltersrente (1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn  ... ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für ... Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:  ... Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:  ...