(1) 1Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn
- 1.
- sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
- 2.
- sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und
- 3.
- sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
2Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach
§ 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
3§ 43 Absatz 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um
- 1.
- vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
- 3.
- Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
- 4.
- Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5.
- Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
- 6.
- Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 7.
- Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und
- 8.
- (aufgehoben)
- 9.
- (aufgehoben)
- 10.
- Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.
(4)
1Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist.
2Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach
§ 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.
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§ 90 ALG Wartezeit (vom 09.08.2018) ... Alterskasse gezahlt haben, wenn die Beitragspflicht bis zum 1. Oktober 1972 endete; § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt. (2) Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem ... sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch um Zeiten bis zum 8. August 2018, in denen die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch um Zeiten bis zum 8. August 2018, in denen die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 und 9 in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung erfüllt ...
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 4a QuaChaG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ... „die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und" gestrichen. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch um Zeiten bis zum 8. August 2018, in denen die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch um Zeiten bis zum 8. August 2018, in denen die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 und 9 in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung erfüllt waren." 18. Nach ...