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§ 21 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 21 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4a Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 9. August 2018
Frühere Fassungen von § 21 ALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 ALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 2 FELEG Flächenstillegung (vom 09.08.2018)
... stillgelegt, wenn 1. die landwirtschaftliche Nutzung ruht und eine Abgabe im Sinne des § 21 Abs. 1, 2 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht vorliegt; Maßnahmen zur ... Fläche sind zulässig, 2. sie erstmals unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung aufgeforstet wird. (2) Eine Stillegung ...
§ 3 FELEG Abgabe von Flächen
... Für die Abgabe der genutzten Flächen gilt § 21 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend mit ...
§ 4 FELEG Rückbehalt (vom 09.08.2018)
... der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht abgegebenen Fläche dürfen land- ...
§ 7 FELEG Beginn und Ende der Leistung, Verfahren (vom 09.08.2018)
... Fassung gilt auch in den Fällen entsprechend, in denen ein Leistungsberechtigter auf der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht abgegebenen Fläche landwirtschaftliche ... oder b) land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse auf einer anderen als der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht abgegebenen Fläche für den ...
Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen
G. v. 10.07.1995 BGBl. I S. 910; zuletzt geändert durch Artikel 97 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 1 FGlG (vom 15.07.2016)
... finden auf diesen Flächen weiterhin Anwendung. § 1 Abs. 4 Satz 3 und § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 7 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... wird wie folgt geändert: 0. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 6" durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 oder Absatz 8 Satz 2" ... 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 6" durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 oder Absatz 8 Satz 2" ersetzt. 1. § 3 wird wie folgt ... 55" durch die Angabe „§ 55a Absatz 2" ersetzt. 1a. § 21 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14 - (zu § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)
B. v. 25.08.2018 BGBl. I S. 1350
Entscheidung BVerfGE20180523
... l Seite 554 <569>) ist mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes und in Verbindung mit § 21 Absatz 9 Satz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 7 Nummer 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches ...
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 9 SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden." 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 3 SGBXIIuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... 2 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 6 oder" gestrichen. 3. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird aufgehoben. b) Absatz 7 ...
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 62a BMELVBBG Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen
... 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt: „§ 1 Abs. 4 Satz 3 und § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt." ...
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 4 LSV-NOG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... durch das Wort „zur" ersetzt. 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. b) ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 237 9. ZustAnpV Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
... durch die Wörter Arbeit und Soziales" ersetzt. 3. In § 21 Abs. 6 Satz 5 werden die Wörter Verbraucherschutz, Ernährung und ...
Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 4a QuaChaG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... gefasst: „Sechster Untertitel (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 (weggefallen)". c) Die ... b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: ... an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen nicht nach § 21 abgegeben wurde; Zurechnungszeiten werden" durch die Wörter „werden ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 17 RVAGAnpG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... und 15" durch die Wörter fünf, 15 und 35" ersetzt. 10. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 438 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... In den §§ 6 und 21 Absatz 6 Satz 5, § 22 Satz 1, den §§ 35, 46 und 61a Absatz 2 sowie den §§ ...
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