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§ 27 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 27 Zusammentreffen von Renten
(1) 1Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung oder mehrere Ansprüche auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird nur eine Rente geleistet. 2§ 89 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) 1Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. 2Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor 1,0 beträgt. 3Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, daß mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Text in der Fassung des Artikels 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz G. v. 28. November 2018 BGBl. I S. 2016 m.W.v. 5. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 27 ALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.12.2018 | Artikel 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2016 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 ALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 104 ALG Höhe der Rente für frühere Ehegatten
... für die der verstorbene Landwirt insgesamt Beiträge gezahlt hat, entspricht. § 27 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß der Betrag der Witwen- oder Witwerrente ...
Zitate in Änderungsvorschriften
RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 3 RVLSG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen." 2. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 89 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Sechsten ...
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