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§ 38 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 38 Überbrückungsgeld
(1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn
- 1.
- sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführen,
- 2.
- im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind lebt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
- 3.
- der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf einen Zuschuß zum Beitrag hatte,
- 4.
- der Leistungsberechtigte die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat und
- 5.
- der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt hat.
(2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gelten die Vorschriften über die Berechnung einer Regelaltersrente entsprechend unter Berücksichtigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem gezahlten Beiträge.
(3) 1Das Überbrückungsgeld wird längstens für die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre gezahlt. 2Es gelten die Vorschriften über Beginn, Änderung, Ende, Ausschluß und Minderung von Renten entsprechend.
(4) Der Anspruch ruht während der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt oder Witwenrente oder Witwerrente bezogen wird.
Text in der Fassung des Artikels 4a Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 9. August 2018
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Frühere Fassungen von § 38 ALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2018 (21.12.2018) | Artikel 4a Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2651 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 17 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 ALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 106 ALG Zusammentreffen von Renten mit Einkommen (vom 01.01.2025)
... Bundeskindergeldgesetz nicht überschreiten, 7. Überbrückungsgeld nach § 38 bezogen wird. Der Anspruch ruht während der Zeit, 1. für ...
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 3 EStG (vom 01.01.2025)
... nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, d) das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 4a QuaChaG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 14. In § 38 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Tod des Landwirts gestellt" die Wörter „oder ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 17 RVAGAnpG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird." 17. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter das ...
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