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§ 39 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen



(1) Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn

1.
eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist,

2.
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

3.
in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn

1.
ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist oder

2.
der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben sind.

(3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 39 ALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Agrarsozialreformgesetz 1995 (ASRG 1995)
G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2626
Artikel 48 ASRG 1995 Inkrafttreten
... 1 §§ 6, 10 Abs. 4, §§ 22, 26, 35, 36 Abs. 4, § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 5, §§ 46, 65, 69, 105 und 120. (3) Am ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 3 EStG (vom 01.04.2024)
... nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte , d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung ...