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§ 41 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 41 Grundsatz
§ 41 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dies gilt auch für Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.
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Zitierungen von § 41 ALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 123 ALG Leistungen an Berechtigte im Ausland (vom 01.10.2013)
... Leistungen ins Ausland gilt § 41 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 4 AufenthGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 ...
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