§ 43 Interne und externe Teilung
(1)
1Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem
Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt.
2Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz.
(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden.
(3)
1Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat und am Ende der Ehezeit eine bindende Rente wegen Alters nicht bezieht.
2§ 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 43 ALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 9c SGB4uaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst: „§ 43 Interne und externe Teilung". 2. ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst: „§ 43 Interne und externe Teilung". 2. In § 17 Absatz 3 Satz 1 werden nach den ... „(4) Die Begründung von Anrechten durch externe Teilung nach § 43 Absatz 3 führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Dieser ist zu ermitteln, indem der vom ... 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden." 4. § 43 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 43 Interne und externe Teilung". b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ...
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 9 VAStrRefG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Interne Teilung". b) Die ... a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Interne Teilung". b) Die Angaben zum Neunten Unterabschnitt des Zweiten ... durch die Wörter „interne Teilung" ersetzt. 6. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Interne Teilung (1) Zum Ausgleich ... Teilung" ersetzt. 6. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Interne Teilung (1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet ...
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1218/a17426.htm