§ 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe
(1)
1Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (
§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach
§ 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt.
2In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben;
§ 287b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.
3Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden.
Frühere Fassungen von § 80 ALG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFlexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 3 LSVMG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (vom 05.11.2008) ... Veränderungen der jährlichen Ausgaben für Verwaltung und Verfahren (§ 80 Abs. 2) wirkt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung darauf hin, dass die ... entfallenden Anteils an den Verwaltungs- und Verfahrenskosten von der Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 2 ausnehmen, soweit die Überschreitung auf besonderen Umständen beruht, die ... 49, 60 Abs. 4, § 61a Abs. 1 Satz 2, den §§ 62, 79 Abs. 1 und 2 und § 80 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter Gesamtverband der landwirtschaftlichen ...
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 4 LSV-NOG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ... § 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren § 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe". i) Die ... zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt." 26. § 80 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe". b) In ...
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
RV-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787
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