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§ 88 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 88 Rente an frühere Ehegatten
1Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nach dem Tode des versicherten Landwirts auch für frühere Ehegatten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wenn
- 1.
- während der Dauer der Ehe Beiträge gezahlt sind,
- 2.
- der frühere Ehegatte nicht wieder geheiratet hat, und
- 3.
- a)
- der frühere Ehegatte erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist und der verstorbene frühere Ehegatte für fünf Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat oder
- b)
- die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des verstorbenen Landwirts geschlossen war und der Verstorbene
- aa)
- Anspruch auf Altersrente hatte oder
- bb)
- Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hatte oder
- c)
- der frühere Ehegatte als Frau das 60. Lebensjahr oder als Mann das 65. Lebensjahr vollendet hat und der verstorbene frühere Ehegatte für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat.
Text in der Fassung des Artikels 4a Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 9. August 2018
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Frühere Fassungen von § 88 ALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2018 (21.12.2018) | Artikel 4a Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2651 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 88 ALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 4a QuaChaG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... bezogen" eingefügt. 15. § 44 Absatz 3 wird aufgehoben. 16. In § 88 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nicht Landwirt ist und" gestrichen. 17. Dem § ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 17 RVAGAnpG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... gestrichen. c) Die Angabe zu § 69 wird gestrichen. d) Vor § 88 wird die Überschrift des ersten Titels wie folgt gefasst: Erster Titel ... Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes". e) Vor § 88 werden folgende Angaben eingefügt: § 87a Regelaltersrente ... durch die Wörter Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt. 29. Vor § 88 wird die Überschrift des Ersten Titels wie folgt gefasst: Erster Titel ... Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes". 30. Vor § 88 werden folgende §§ 87a und 87b eingefügt: § 87a ...
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