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§ 97 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 97 Zuschlag bei Zugangsrenten
(1) 1Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2009 und sind bereits vor dem 1. Juli 1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt worden, wird zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag gezahlt. 2Der Zuschlag gilt als Rente. 3Der Zuschlag ergibt sich, indem eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und nachfolgender Rentenanpassungen berechnet und der Unterschiedsbetrag zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente mit dem Abschmelzungsfaktor nach Absatz 3 vervielfältigt wird; die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen finden bei der jeweiligen Rentenberechnung keine Anwendung. 4Eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn
- 1.
- ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 besteht,
- 2.
- ein Anspruch auf Altersrente besteht und für 15 Jahre Beiträge nur unter Einschluß von Beiträgen gezahlt sind, die nach § 92 als gezahlt gelten oder nach § 93 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben,
- 3.
- ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente besteht oder
- 4.
- eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Witwen- oder Witwerrente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu ermitteln ist.
(2) Ist der Landwirt verheiratet und hat sein Ehegatte Anspruch auf eine Rente, gilt der Landwirt bei der Ermittlung einer Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht als unverheiratet.
(3) 1Der Zuschlag beträgt bei einem Beginn der Rente in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 14/15 (Abschmelzungsfaktor) des Unterschiedsbetrages. 2Der Abschmelzungsfaktor wird für Renten, die bis zum 30. Juni 2009 beginnen, für jedes weitere Jahr nach dem 30. Juni 1996 um ein weiteres Fünfzehntel vermindert, jedoch jeweils nur im Jahr des Beginns der Rente. 3Ändert sich der Familienstand des Leistungsberechtigten, tritt eine Rente des Ehegatten hinzu oder entfällt sie, wird der Zuschlag neu berechnet; maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente begonnen hat. 4Im Fall von Absatz 1 Satz 5 ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres maßgebend, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
(4) 1Hat ein Versicherter eine Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Absatzes 1 bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Juli 2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat; maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat. 3Absatz 3 Satz 3 gilt.
(5) 1Hat der verstorbene Versicherte einen Zuschlag bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Rente an Hinterbliebene, wird zu der Hinterbliebenenleistung ein entsprechend den Absätzen 1 und 3 berechneter Zuschlag gezahlt; dabei ist für die Bestimmung des Abschmelzungsfaktors das Jahr maßgebend, in dem erstmals ein Zuschlag zu ermitteln war. 2Hat ein Hinterbliebener einen Zuschlag bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.
(6) 1Treffen zwei Ansprüche auf Zuschlag in einer Person zusammen, wird nur der höhere geleistet. 2Trifft eine nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Rente mit einer weiteren Rente zusammen, die nicht nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist oder bei der der Zuschlag nach Satz 1 ruht, mindert sich der nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Zuschlag um den Betrag dieser weiteren Rente.
(7) Beginnt die Rente in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abschmelzungsfaktor 1 ist; § 98 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(8) Für Renten an mitarbeitende Familienangehörige gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(9) 1Für Bezieher einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend, wenn unmittelbar nach Ende des Bezugs dieser Leistung ein Anspruch auf Rente entsteht. 2Maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Leistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit begonnen hat. 3Wird Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bereits am 31. Dezember 1994 bezogen, gilt der Anspruch auf Rente als am 1. Januar 1995 entstanden. 4Gelten Beiträge nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für Zeiten nach dem 31. Dezember 1994 als entrichtet, werden diese Beiträge bei der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht zu berechnenden Rente berücksichtigt.
(10) Für Bezieher eines Überbrückungsgeldes gelten die Absätze 1, 3 und 7 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zuschlag auf der Grundlage eines Betrages ermittelt wird, der sich ergibt, wenn der für 15 Beitragsjahre maßgebende Umrechnungsfaktor für Unverheiratete in der Anlage 2 mit dem allgemeinen Rentenwert vervielfältigt wird.
(11) 1Für den Zuschlag wird eine Steigerungszahl ermittelt, indem der Zahlbetrag des Zuschlags durch den allgemeinen Rentenwert oder, soweit bei der nach § 23 berechneten Rente der allgemeine Rentenwert nach § 23 Abs. 8 zu mindern ist, durch den geminderten allgemeinen Rentenwert geteilt wird. 2§ 23 Abs. 5 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(12) Ist eine Rente, für die ein Zuschlag zu ermitteln war, neu festzustellen, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.
(13) 1Für den Versorgungsausgleich gilt für die Summe der Steigerungszahlen nach § 23 und nach Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach § 40 des Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die Rente nicht ausschließlich nach § 23 zu berechnen ist. 2Abweichend von § 40 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird der Bewertung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts das unter Berücksichtigung einer familienstandsbedingten Erhöhung bemessene Anrecht zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte kein Anrecht auf eine Rente aus eigener Versicherung hat.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) G. v. 3. April 2009 BGBl. I S. 700 m.W.v. 1. September 2009
Frühere Fassungen von § 97 ALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 9 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 97 ALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 98 ALG Höhe von Bestandsrenten (vom 01.07.2015)
... nach Ende des Bezugs einer am 31. Dezember 1994 geleisteten Rente beginnt, gilt § 97 Abs. 1 bis 6 und 8 mit der Maßgabe, daß der Abschmelzungsfaktor 1 ist. Dies ... 1. Witwen- oder Witwerrente oder 2. Waisenrente, gilt hierfür § 97 Abs. 1, 6 und 8 mit der Maßgabe, daß der Abschmelzungsfaktor 1 ist. Dies ... wegen des Zusammentreffens mit Einkommen nicht gezahlt worden ist. (7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend. (8) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Rente wird ...
§ 99a ALG Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes (vom 01.07.2024)
... 30. Juni 2024 geltenden allgemeinen Rentenwert geteilt wird. Eine Steigerungszahl nach § 97 Absatz 11 bleibt bei der Ermittlung des sich am 30. Juni 2024 ergebenden Rentenbetrages nach Satz 1 ...
§ 101 ALG Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs (vom 01.09.2009)
... die Ehezeit entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3 Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 9 VAStrRefG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen." 8. Dem § 97 wird folgender Absatz 13 angefügt: „(13) Für den Versorgungsausgleich ... hat." 9. § 98 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: „(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend." 10. § 99 wird wie folgt geändert: ... die Ehezeit entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3 Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht." 12. § 102 Abs. 1 Satz 2 ...
Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Artikel 2 RentAnpG 2022 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... den am 30. Juni 2024 geltenden allgemeinen Rentenwert geteilt wird. Eine Steigerungszahl nach § 97 Absatz 11 bleibt bei der Ermittlung des sich am 30. Juni 2024 ergebenden Rentenbetrages nach Satz 1 ...
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