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§ 101 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 101 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs
Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und wurde bei der Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alterssicherung der Landwirte eine familienstandsbedingte Erhöhung berücksichtigt, so ist bei dem Leistungsberechtigten, der keinen Anspruch auf eine unter Berücksichtigung dieser Erhöhung berechnete Rente hat, der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2) um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3 Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) G. v. 3. April 2009 BGBl. I S. 700 m.W.v. 1. September 2009
Frühere Fassungen von § 101 ALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 9 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 101 ALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 101 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 72 ALG Wiederauffüllung geminderter Anrechte (vom 01.01.2023)
... des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2, § 101 ) ermittelt; für jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 9 VAStrRefG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... Teilung" ersetzt. 5. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 3 und" durch die Wörter „§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie" und das Wort ... 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 3 und" durch die Wörter „§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie" und das Wort „Realteilung" durch die Wörter ... a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 2, § 101)" ersetzt. ... 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 2, § 101 )" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Sind ... 2 und 3 werden aufgehoben. b) Absatz 4 wird Absatz 2. 11. In § 101 werden die Nummern 1 und 2 durch folgenden Halbsatz ersetzt: „der Abschlag von ... a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 2, § 101)" ersetzt. ... 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 2, § 101 )" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Sind ...
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