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§ 102a - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 102a (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 102a ALG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2018Artikel 7 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2575

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 102a ALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102a ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Rentenanpassungsverordnung 2001 (RAV 2001)
V. v. 14.06.2001 BGBl. I S. 1040
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 7 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen". b) Nach der Angabe zu § 102a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig ... gestrichen. 9. Nach § 102a wird folgender § 102b eingefügt: „§ 102b Abschlagsfreiheit ...

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 7 RÜAbschlG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... 102 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 102a wird wie folgt gefasst: „§ 102a (weggefallen)".  ... c) Die Angabe zu § 102a wird wie folgt gefasst: „ § 102a (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 105 wird wie ... 8. § 102 wird aufgehoben. 9. § 102a wird aufgehoben. 10. § 105 wird aufgehoben.  ...