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§ 107b - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021



§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.



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Frühere Fassungen von § 107b ALG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 10 Gesetz Digitale Rentenübersicht
vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 11 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 107b ALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 107b ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 10 RentÜGEG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107b wie folgt gefasst: „§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107b wie folgt gefasst: „ § 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021". 2. § 10 Absatz 1 ... I S. 163)] Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet." 5. § 107b wird wie folgt gefasst: „§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum ... volle Euro gerundet." 5. § 107b wird wie folgt gefasst: „ § 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021 § 32 Absatz 1 und § ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 13 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 107b folgende Angabe eingefügt: „§ 107c Neuregelung der Ermittlung von ... abgegeben, besteht Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2025." 11. Nach § 107b wird folgender § 107c eingefügt: „§ 107c Neuregelung der ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 11 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (vom 01.01.2013)
... 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden". b) Die Angabe zu § 107b wird wie folgt gefasst: „§ 107b (weggefallen)".  ... b) Die Angabe zu § 107b wird wie folgt gefasst: „§ 107b (weggefallen)". 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird ... vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist." 13. § 107b wird aufgehoben.  ...