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§ 121 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 121 Anspruchsvoraussetzungen



(1) 1Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, erhält die Witwe oder der Witwer Landabgaberente, wenn sie nicht wieder geheiratet haben und nicht Landwirt sind. 2Dies gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. 3§ 16 gilt entsprechend.

(2) Anspruch auf Landabgaberente an Witwen oder Witwer besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.

(3) Anspruch auf Landabgaberente besteht nicht, wenn ein Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.



 
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Frühere Fassungen von § 121 ALG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 4 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 121 ALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... für den Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern." 5. Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 4 LSV-NOG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... (§ 1a)." 29. § 119a wird aufgehoben. 29a. § 121 Absatz 4 wird aufgehoben. 30. § 126 wird wie folgt geändert: a) ...