Tools:
Update via:
§ 102b - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
| |
§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten
Bei der Anwendung des § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 gilt § 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 7 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) G. v. 15. April 2015 BGBl. I S. 583, 1008 m.W.v. 22. April 2015
Frühere Fassungen von § 102b ALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 22.04.2015 | Artikel 7 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 102b ALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102b ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 7 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... Nach der Angabe zu § 102a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten". 2. In § 10 ... 9. Nach § 102a wird folgender § 102b eingefügt: „§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener ... 9. Nach § 102a wird folgender § 102b eingefügt: „§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten Bei der Anwendung des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1218/a192141.htm