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Änderung § 42 ALG vom 01.01.2008

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§ 42 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 42 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten


(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.

(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.

(Text alte Fassung)

(3) Soweit die Rente auf Zeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 beruht, bleiben diese bei der Berechnung der Rente unberücksichtigt.

(4) Ein Abschlag von der Steigerungszahl aufgrund eines Versorgungsausgleichs wird berücksichtigt, soweit er auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten entfällt. Der Abschlag wird auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit den der Rentenberechnung zugrunde liegenden Zeiten gleichmäßig verteilt.

(5) Bei Berechtigten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt.

(6)
Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.

(7)
Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.

(Text neue Fassung)

(3) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.

(4)
Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.

(heute geltende Fassung)