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§ 42 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.
(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.
(3) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.
(4) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern G. v. 29. August 2013 BGBl. I S. 3484, 3899 m.W.v. 1. Oktober 2013
Frühere Fassungen von § 42 ALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2013 | Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 BGBl. I S. 3484 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 4 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579 |
aktuell vorher | 29.06.2011 | Artikel 8 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 |
aktuell vorher | 01.05.2007 | Artikel 17 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
aktuell | vor 01.05.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 ALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 98 ALG Höhe von Bestandsrenten (vom 01.07.2015)
... wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung ist der § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. (10) Eine vor dem 1. ... wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung ist § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... einen Ehegatten besteht." 3. In § 17 Abs. 3 Satz 3, § 24 Abs. 3, § 42 Abs. 4, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 102 Abs. 1 Satz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 9 SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... nach § 16 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht." 3. § 42 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ...
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 8 EUSozSichAnpG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben b) Absatz ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 4 AufenthGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 42 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 bis 5a werden aufgehoben. ... wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung ist der § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. (10) Eine vor dem 1. Januar ... wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung ist § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden." 3. § 123 wird wie ...
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 4 LSV-NOG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt." 7a. In § 42 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" gestrichen. ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 17 RVAGAnpG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... Lebensjahr an" durch das Wort Regelaltersrente" ersetzt. 19. In § 42 Abs. 5 werden die Wörter die nicht Deutsche sind" durch die Wörter die ...
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