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Änderung § 107b ALG vom 01.04.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 107b ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 107b ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107b (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021


vorherige Änderung

 


§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.

(heute geltende Fassung)